{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2007-07-06", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-07-81_2007-07-06.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/70c716e89caf6edf6645152b8099ea29/file/", "Checksum": "9f56bf25f070d6e5b8332a4e20dc6aa0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 07 81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 06.07.2007 A1 07 81"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 06.07.2007 A1 07 81"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 06.07.2007 A1 07 81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeindewesen  Communes  KGE vom 6. Juli 2007 i.S. Budgetablehnung der Gemeinde Fieschertal  Zuständigkeit des Staatsrats beim Entscheid über die Festlegung des Gemeinde-  budgets  – Vorgehen bei zweimaliger Budgetablehnung durch die Urversammlung.  – Prüfungs- und Entscheidungskompetenz des Staatsrats.  Compétence du Conseil d’Etat en matière de fixation du budget d’une commune  – Procédure à suivre en cas de deuxième refus du budget par l’assemblée primaire.  – Pouvoir d’examen et de décision du Conseil d’Etat.  Gekürzter Sachverhalt  Die Urversammlung der Gemeinde Fieschertal lehnte am  13. Dezember 2006 und am 8. Februar 2007 das vom Gemeinderat  beschlossene Budget 2007 ab. Die Gemeinde gelangte am 22. März  2007 mit dem Begehren an den Staatsrat, gemäss gesetzlicher Vor-  schrift den Voranschlag 2007 zu entscheiden. Dies tat der Staatsrat  am 25. April 2007, wobei er vom zweiten Voranschlag des Gemeinde-  rats ausging und daran einzelne Korrekturen vornahm, die im  Wesentlichen in der Eliminierung der Investitionen für die Anschaf-  fung eines Kommunalfahrzeugs und die Renovation des Kehricht-  häuschens bestanden. Er wies die Gemeinde ferner an, die entspre-"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:58", "Checksum": "1665d76a15c45fea38c6d0696b0dd79e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 06.07.2007 A1 07 81\nRegeste:\nGemeindewesen  Communes  KGE vom 6. Juli 2007 i.S. Budgetablehnung der Gemeinde Fieschertal  Zuständigkeit des Staatsrats beim Entscheid über die Festlegung des Gemeinde-  budgets  – Vorgehen bei zweimaliger Budgetablehnung durch die Urversammlung.  – Prüfungs- und Entscheidungskompetenz des Staatsrats.  Compétence du Conseil d’Etat en matière de fixation du budget d’une commune  – Procédure à suivre en cas de deuxième refus du budget par l’assemblée primaire.  – Pouvoir d’examen et de décision du Conseil d’Etat.  Gekürzter Sachverhalt  Die Urversammlung der Gemeinde Fieschertal lehnte am  13. Dezember 2006 und am 8. Februar 2007 das vom Gemeinderat  beschlossene Budget 2007 ab. Die Gemeinde gelangte am 22. März  2007 mit dem Begehren an den Staatsrat, gemäss gesetzlicher Vor-  schrift den Voranschlag 2007 zu entscheiden. Dies tat der Staatsrat  am 25. April 2007, wobei er vom zweiten Voranschlag des Gemeinde-  rats ausging und daran einzelne Korrekturen vornahm, die im  Wesentlichen in der Eliminierung der Investitionen für die Anschaf-  fung eines Kommunalfahrzeugs und die Renovation des Kehricht-  häuschens bestanden. Er wies die Gemeinde ferner an, die entspre-\n\n 5.3 Der Staatsrat, der im Falle des Art. 7 Abs. 2 letzter Satz GemG\nnicht einen Voranschlag genehmigt, sondern entscheidet, besitzt\nsomit ein freies Ermessen, anstelle der Urversammlung das Budget\nfestzulegen. Die gebundenen und jährlich wiederkehrenden Ausgaben bieten dabei kaum Anlass zu Änderungen, was auch vorliegend\nRVJ / ZWR 2008 89\n\nder Fall ist. Bei den Investitionen hat der Staatsrat den Beschlüssen\nder Urversammlung Rechnung getragen. Über die Notwendigkeit von\nInvestitionen gibt es oft nicht nur politisch motivierte unterschiedliche Ansichten, sondern auch sachliche Meinungsverschiedenheiten. Ob der Staatsrat mehr Kompetenzen hat als die Urversammlung\nund allenfalls auch Investitionen ins Budget schreiben darf, für die\neine Kreditbewilligung der finanzkompetenten Urversammlung fehlt,\nkann hier offen gelassen werden, da diese Konstellation vorliegend\nnicht zutrifft.\n\n5.3.1 Wie die Gemeinde in ihrer Beschwerde bezüglich der\nAnschaffung eines Kommunalfahrzeugs für den Strassenunterhalt und\nden Winterdienst selber ausführt, gehen die Meinungen über diese\nInvestition auseinander. Dies ergibt sich auch aus den Voten anlässlich\nder Urversammlung vom 13. Dezember 2006. Dasselbe gilt für den Bau\neines Kehrichthäuschens. Diese Investitionen können nicht als für das\nFunktionieren einer Gemeinde unabdingbar angesehen werden, da\neinerseits für den Winterdienst und den Strassenunterhalt nebst der\nAuslagerung an Private auch eine Zusammenarbeit mit andern Gemeinden möglich ist. Für die Entsorgung des Kehrichts kann eine Zwischensammelstelle in einem Kehrichthäuschen durchaus Sinn machen, doch\nkann nicht gesagt werden, eine solche Sammelstelle sei unverzichtbar.\nDie Entscheide des Staatsrats betreffend diese Investitionen, bei denen\ndieser einen grossen Ermessensspielraum hatte, können deshalb keineswegs als willkürlich angesehen werden.\n\n5.3.2 Die Steinschlagsanierung Halta wurde in der ersten Urversammlung angenommen und kam in der zweiten nicht mehr zur\nAbstimmung, weil sie der Gemeinderat offensichtlich in der Zwischenzeit wegen fehlender Dringlichkeit nicht mehr in den Voranschlag aufgenommen hat. Man kann sich fragen, ob bei dieser Konstellation der\nStaatsrat nicht besser auch anders entschieden hätte. Doch stellt die\nAufnahme dieser Position für die Exekutive keine Verpflichtung dar,\nden Steinschlag auch tatsächlich in diesem Jahr zu sanieren, sondern\nbildet die Ermächtigung des finanzkompetenten Organs nur die Voraussetzung, das Werk im Jahre 2007 zu realisieren.\n\n5.4 Die Gemeinde rügt weiter die Festsetzung des Amortisationssatzes im Voranschlag. Sie räumt jedoch selber ein, der vom Staatsrat\ngewählte Satz entspreche zwar grundsätzlich den Vorschriften, doch\nkönne aufgrund der guten Finanzlage der Gemeinde und wegen der\n90 RVJ / ZWR 2008\n\nüberdurchschnittlichen Abschreibungen der letzten Jahre eine Ausnahme vorgenommen werden. Es mag sein, dass unter Umständen eine\ntiefere Amortisationsrate für das Jahr 2007 auch vertretbar gewesen\nwäre. Der Entscheid des Staatsrats fällt aber, wenn er sich an den verordneten Grundsatz hält, nicht aus dem Rahmen, den ihm das Gesetz\nfür seinen Ermessensentscheid einräumt.\n\n5.5 Schliesslich rügt die Gemeinde die fehlende Grundlage\nder in den Ziff. 2 - 6 des angefochtenen Dispositivs enthaltenen\nAnordnungen.\n\n"}