{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2007-07-06", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-07-81_2007-07-06.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/70c716e89caf6edf6645152b8099ea29/file/", "Checksum": "9f56bf25f070d6e5b8332a4e20dc6aa0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 07 81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 06.07.2007 A1 07 81"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 06.07.2007 A1 07 81"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 06.07.2007 A1 07 81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeindewesen  Communes  KGE vom 6. Juli 2007 i.S. Budgetablehnung der Gemeinde Fieschertal  Zuständigkeit des Staatsrats beim Entscheid über die Festlegung des Gemeinde-  budgets  – Vorgehen bei zweimaliger Budgetablehnung durch die Urversammlung.  – Prüfungs- und Entscheidungskompetenz des Staatsrats.  Compétence du Conseil d’Etat en matière de fixation du budget d’une commune  – Procédure à suivre en cas de deuxième refus du budget par l’assemblée primaire.  – Pouvoir d’examen et de décision du Conseil d’Etat.  Gekürzter Sachverhalt  Die Urversammlung der Gemeinde Fieschertal lehnte am  13. Dezember 2006 und am 8. Februar 2007 das vom Gemeinderat  beschlossene Budget 2007 ab. Die Gemeinde gelangte am 22. März  2007 mit dem Begehren an den Staatsrat, gemäss gesetzlicher Vor-  schrift den Voranschlag 2007 zu entscheiden. Dies tat der Staatsrat  am 25. April 2007, wobei er vom zweiten Voranschlag des Gemeinde-  rats ausging und daran einzelne Korrekturen vornahm, die im  Wesentlichen in der Eliminierung der Investitionen für die Anschaf-  fung eines Kommunalfahrzeugs und die Renovation des Kehricht-  häuschens bestanden. Er wies die Gemeinde ferner an, die entspre-"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:58", "Checksum": "1665d76a15c45fea38c6d0696b0dd79e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 06.07.2007 A1 07 81\nRegeste:\nGemeindewesen  Communes  KGE vom 6. Juli 2007 i.S. Budgetablehnung der Gemeinde Fieschertal  Zuständigkeit des Staatsrats beim Entscheid über die Festlegung des Gemeinde-  budgets  – Vorgehen bei zweimaliger Budgetablehnung durch die Urversammlung.  – Prüfungs- und Entscheidungskompetenz des Staatsrats.  Compétence du Conseil d’Etat en matière de fixation du budget d’une commune  – Procédure à suivre en cas de deuxième refus du budget par l’assemblée primaire.  – Pouvoir d’examen et de décision du Conseil d’Etat.  Gekürzter Sachverhalt  Die Urversammlung der Gemeinde Fieschertal lehnte am  13. Dezember 2006 und am 8. Februar 2007 das vom Gemeinderat  beschlossene Budget 2007 ab. Die Gemeinde gelangte am 22. März  2007 mit dem Begehren an den Staatsrat, gemäss gesetzlicher Vor-  schrift den Voranschlag 2007 zu entscheiden. Dies tat der Staatsrat  am 25. April 2007, wobei er vom zweiten Voranschlag des Gemeinde-  rats ausging und daran einzelne Korrekturen vornahm, die im  Wesentlichen in der Eliminierung der Investitionen für die Anschaf-  fung eines Kommunalfahrzeugs und die Renovation des Kehricht-  häuschens bestanden. Er wies die Gemeinde ferner an, die entspre-\n\n 5.1 Die Gemeinde sieht eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs\ndarin, dass der Staatsrat sich mit den Argumenten und Vorstellungen\ndes Gemeinderats zum Budget 2007, die er in seinem Schreiben vom\n22. März 2007 dargelegt habe, nicht befasst bzw. diese nicht zur\nKenntnis genommen habe.\n5.1.1 (...)\n5.1.2 Der Staatsrat hat in seiner Stellungnahme zur Beschwerde zu\nRecht darauf hingewiesen, er habe in seinem Entscheid auf die Eingabe\ndes Gemeinderats Bezug genommen. Dies trifft zu, erwähnt die Vorinstanz in ihrem Entscheid unter «eingesehen» doch ausdrücklich das\nGesuch des Gemeinderats vom 22. März 2007 sowie die Gemeinderatsprotokolle vom 25. Oktober und 21. November 2006 und jenes vom\n17. Januar 2007, die sich mit dem Voranschlag 2007 befassen, sowie\njene der beiden Urversammlungen vom 13. Dezember 2006 und vom\n8. Februar 2007. Aus dem Staatsratsentscheid ergibt sich, weshalb der\nStaatsrat den Voranschlag in der Art festlegte, wie er es tat, auch wenn\ner sich nicht mit den Positionen des Gemeinderats einzeln auseinander\ngesetzt hat. Jedenfalls konnte die Gemeinde der Begründung entnehmen, warum der Staatsrat so entschieden hat. Der Umfang des rechtlichen Gehörs bestimmt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung immer auch nach der konkreten Situation und Interessenlage im\nEinzelfall (Urteil [des Bundesgerichts] 1P.322/2006 vom 25. Juli 2006 E.\n4.1; BGE 123 I 68 E. 2d ; 105 Ia 197 E. 2b/cc). Der Entscheid des Staatsrats stellt hier weder eine klassische Verfügung noch einen\nBeschwerde- oder Einspracheentscheid dar. Er ergeht vielmehr nach\neiner demokratischen Auseinandersetzung zwischen zwei kommunalen Organen anstelle des Beschlusses der Urversammlung, des obersten Organs der Walliser Gemeinden. In diesem Zusammenhang sind an\ndie Wahrung des rechtlichen Gehörs der Gemeinde nicht sehr hohe\nAnsprüche zu stellen, so dass von einer Verletzung des rechtlichen\nGehörs keine Rede sein kann.\n\n5.2 Die Gemeinde rügt ferner, der Staatsrat habe sich zu\nUnrecht auf den Standpunkt gestellt, er könne grundsätzlich frei\nentscheiden.\n88 RVJ / ZWR 2008\n\nDer Staatsrat hat tatsächlich ausgeführt, er könne bei der Festlegung des Voranschlags in Erwägung der generellen Grundsätze der\nkommunalen Finanzpolitik grundsätzlich frei entscheiden. Er hielt es für\nangebracht, sich bei der Analyse der Ausgaben grundsätzlich auf eine\nPlausibilitätsprüfung zu beschränken und bei einem nicht ausgeglichenen Voranschlag Wunschbedarf zu streichen, wogegen ein solcher bei\ngenügend Eigenmitteln belassen werden könne. Letztlich sei eine\nGesamtbeurteilung des kommunalen Finanzhaushalts entscheidend.\nEs ist nicht einzusehen, warum diese allgemeinen Ausführungen\naufgrund der gesetzlichen Regelung im GemG falsch sein sollen. Der\nGesetzgeber hat dem Staatsrat keine Regeln aufgestellt, nach denen\ner den kommunalen Voranschlag anstelle der Urversammlung festlegen soll. Er hat somit nach den in den Art. 74 ff. GemG aufgestellten\nFinanzgrundsätzen vorzugehen und kann vom Voranschlag, den der\nGemeinderat ausgearbeitet und den die Urversammlung abgelehnt\nhat, ausgehen. Er kann dabei zwischen den verschiedenen Positionen\nentscheiden. Entscheide der Urversammlung über Investitionen sind\nerfahrungsgemäss sehr oft politisch gefärbt und können auch, unter\nsachlichen Kriterien betrachtet, sogar willkürliche Züge aufweisen.\nDies sind Folgen der demokratischen Ausgestaltung der Regeln für\ndie Erarbeitung des Voranschlags. Wenn der Staatsrat somit, unter\nHinweis auf die gesetzlichen Grundsätze des kommunalen Finanzhaushalts, im angefochtenen Entscheid ausführte, er könne grundsätzlich frei entscheiden oder sich auf eine Plausibilitätsprüfung\nbeschränken, hat er sein Ermessen, das ihm der Gesetzgeber ausdrücklich einräumt, weder unter- noch überschritten. Mit dem Hinweis auf eine Plausibilitätsprüfung brachte er zum Ausdruck, das von\nihm verabschiedete Budget müsse im Endergebnis nachvollziehbar\nund vertretbar sein. Der Gemeinderat geht aufgrund der Regelung im\nGemG jedenfalls fehl, wenn er meint, der Staatsrat müsse, sofern er\nvon seinem Voranschlag abweichen wolle, eine Begründung liefern,\ndie den Anforderungen an eine Verfügung oder eines Beschwerdeentscheids gerecht werde. Die vom Staatsrat vorgenommene Umschreibung seiner Kompetenz im angefochtenen Entscheid entspricht\nsomit dem Gesetz.\n\n"}