{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2007-07-06", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-07-81_2007-07-06.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/70c716e89caf6edf6645152b8099ea29/file/", "Checksum": "9f56bf25f070d6e5b8332a4e20dc6aa0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 07 81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 06.07.2007 A1 07 81"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 06.07.2007 A1 07 81"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 06.07.2007 A1 07 81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeindewesen  Communes  KGE vom 6. Juli 2007 i.S. Budgetablehnung der Gemeinde Fieschertal  Zuständigkeit des Staatsrats beim Entscheid über die Festlegung des Gemeinde-  budgets  – Vorgehen bei zweimaliger Budgetablehnung durch die Urversammlung.  – Prüfungs- und Entscheidungskompetenz des Staatsrats.  Compétence du Conseil d’Etat en matière de fixation du budget d’une commune  – Procédure à suivre en cas de deuxième refus du budget par l’assemblée primaire.  – Pouvoir d’examen et de décision du Conseil d’Etat.  Gekürzter Sachverhalt  Die Urversammlung der Gemeinde Fieschertal lehnte am  13. Dezember 2006 und am 8. Februar 2007 das vom Gemeinderat  beschlossene Budget 2007 ab. Die Gemeinde gelangte am 22. März  2007 mit dem Begehren an den Staatsrat, gemäss gesetzlicher Vor-  schrift den Voranschlag 2007 zu entscheiden. Dies tat der Staatsrat  am 25. April 2007, wobei er vom zweiten Voranschlag des Gemeinde-  rats ausging und daran einzelne Korrekturen vornahm, die im  Wesentlichen in der Eliminierung der Investitionen für die Anschaf-  fung eines Kommunalfahrzeugs und die Renovation des Kehricht-  häuschens bestanden. Er wies die Gemeinde ferner an, die entspre-"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:58", "Checksum": "1665d76a15c45fea38c6d0696b0dd79e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 06.07.2007 A1 07 81\nRegeste:\nGemeindewesen  Communes  KGE vom 6. Juli 2007 i.S. Budgetablehnung der Gemeinde Fieschertal  Zuständigkeit des Staatsrats beim Entscheid über die Festlegung des Gemeinde-  budgets  – Vorgehen bei zweimaliger Budgetablehnung durch die Urversammlung.  – Prüfungs- und Entscheidungskompetenz des Staatsrats.  Compétence du Conseil d’Etat en matière de fixation du budget d’une commune  – Procédure à suivre en cas de deuxième refus du budget par l’assemblée primaire.  – Pouvoir d’examen et de décision du Conseil d’Etat.  Gekürzter Sachverhalt  Die Urversammlung der Gemeinde Fieschertal lehnte am  13. Dezember 2006 und am 8. Februar 2007 das vom Gemeinderat  beschlossene Budget 2007 ab. Die Gemeinde gelangte am 22. März  2007 mit dem Begehren an den Staatsrat, gemäss gesetzlicher Vor-  schrift den Voranschlag 2007 zu entscheiden. Dies tat der Staatsrat  am 25. April 2007, wobei er vom zweiten Voranschlag des Gemeinde-  rats ausging und daran einzelne Korrekturen vornahm, die im  Wesentlichen in der Eliminierung der Investitionen für die Anschaf-  fung eines Kommunalfahrzeugs und die Renovation des Kehricht-  häuschens bestanden. Er wies die Gemeinde ferner an, die entspre-\n\n 4. Die Walliser Gemeinden ordnen nach Art. 69 der Kantonsverfassung vom 8. März 1907 (KV ; SGS/VS 101.1) innerhalb der Schranken der Verfassung und der Gesetze ihre Angelegenheiten selbständig und sind für Aufgaben zuständig, die örtlicher Natur sind sowie\nallein oder zusammen mit andern Gemeinden gelöst werden können.\nIn den Gemeinden ohne Generalrat beschliesst die Urversammlung\n(die Versammlung der in der Gemeinde stimmberechtigten Bürger\n[Art. 72 Abs. 1 Ziff. 1 KV]), den Voranschlag und die Rechnung\n(Art. 78 Abs. 3 Ziff. 4 KV). Die KV verweist für die weiteren Zuständigkeiten sowie die Ausübung dieser Rechte auf das Gesetz (Art. 78\nAbs. 5 KV). Das GemG führt zwei Organe auf, die Urversammlung als\nBeschlussfassungsorgan und den Gemeinderat als Vollzugsorgan,\ndie in jeder Einwohnergemeinde bestehen müssen (Art. 4 Abs. 1).\nNach dem GemG stellen die Verwaltung und die Kontrolle der\nGemeindefinanzen eine primäre Befugnis der Einwohnergemeinde\n(Art. 6 lit. a) und eine unveräusserliche Kompetenz der Urversammlung (Art. 17 Abs. 1 lit. b) dar.\nDemgegenüber obliegt dem Gemeinderat als der ordentlichen ausführenden und verwaltenden Behörde (Art. 33 Abs. 1 GemG) die Ausarbeitung des Voranschlags, die Finanzhaushaltsführung und die\nErstellung der Rechnung (Art. 35 Abs. 2 lit. d GemG). Nach Art. 7 GemG\nmuss der Gemeinderat jährlich den von ihm erstellten Voranschlag der\nUrversammlung vor dem 20. Dezember zur Globalgenehmigung vorlegen (Abs. 1). Im Falle der Ablehnung hat der Gemeinderat den Vorschlag zu überprüfen und innert 60 Tagen erneut der Urversammlung\nzu präsentieren. Bei einer zweiten Ablehnung entscheidet der Staatsrat ebenfalls innert 60 Tagen (Abs. 2).\n86 RVJ / ZWR 2008\n\n4.1 Die gesetzliche Regelung sieht betreffend den Voranschlag eine\nzweigeteilte Kompetenz vor, einerseits jene des Gemeinderats, den\nVoranschlag zur Beschlussfassung durch die Urversammlung vorzubereiten, und andererseits jene der Urversammlung, den Voranschlag,\nallerdings nur global, zu genehmigen. Der Umstand, dass die Urversammlung keine detaillierten Änderungen am Voranschlag vornehmen\nkann, verbunden mit dem Recht des Gemeinderats, den Voranschlag\nallenfalls in Abweichung der Vorstellungen der Urversammlung zu\nerstellen, kann zu einer Pattsituation führen. In einem solchen Fall hat\nder Gesetzgeber dem Staatsrat die Kompetenz eingeräumt, anstelle der\nUrversammlung den Voranschlag zu entscheiden. Es geht in diesem\nFall nicht mehr darum, den vom Gemeinderat erarbeiteten Kostenvoranschlag zu genehmigen oder zurückzuweisen ; der Staatsrat hat vielmehr Entscheidkompetenz, er kann ihn materiell, inhaltlich festlegen.\nMit dieser Regelung überträgt der Gesetzgeber sogar mehr als in der\nKompetenz der Urversammlung gelegen auf den Staatsrat und hat\nsomit insoweit im Gesetz selbst die Autonomie der Gemeinde beschnitten (Urteil [des Bundesgerichts] 1P.605/2000 vom 20. November 2000\n[Stadt Bern]). Der Staatsrat hat folglich mit dem Budgetentscheid für\ndie Gemeinde nur die ihm vom Gesetz übertragene Aufgabe wahrgenommen und von einer Verletzung der Gemeindeautonomie kann somit\nkeine Rede sein.\n\n4.2 Wenn die Gemeinde in diesem Fall keine Autonomie besitzt,\nkann sie auch nicht geltend machen, die Art und Weise, wie der Staatsrat entschieden habe, verletze ihre Autonomie. Sie kann allenfalls geltend machen und sie tut es auch, der Entscheid sei aus andern Gründen rechtswidrig.\n\n5. Der Gemeinderat bringt vor, der Staatsratsentscheid sei willkürlich und gesetzeswidrig. Der Staatsrat könne nicht, wie er ausgeführt\nhabe, grundsätzlich frei entscheiden. Er habe vielmehr bei seinem Entscheid die originären Aufgaben der Gemeinde u. a. im Bereich des\nUnterhalts der kommunalen Strassen und bei der Ortsplanung zu\nberücksichtigen und zu analysieren, welche Aufgaben die Gemeinde im\nJahr 2007 notwendigerweise erledigen und welche Ausgaben dafür im\nBudget vorzusehen seien. Das habe er unterlassen und die Eingabe des\nGemeinderats vom 22. März 2007 an keiner Stelle erwähnt, also nicht\nerwogen. Er habe sich mit den Vorbringen des Gemeinderats zum Kauf\ndes Kommunalfahrzeugs, zur Steinschlagsanierung Halta und zu den\nAbschreibungssätzen nicht ernsthaft auseinander gesetzt. Er habe\nRVJ / ZWR 2008 87\n\nfolglich keine korrekte Analyse des finanziellen Bedarfs vorgenommen\nund damit auch das rechtliche Gehör der Gemeinde verletzt. Für die\nAuflagen gemäss Ziffern 2 - 6 des Dispositivs gebe es überhaupt keine\ngesetzliche Grundlage.\n\n"}