{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2007-07-06", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-07-81_2007-07-06.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/70c716e89caf6edf6645152b8099ea29/file/", "Checksum": "9f56bf25f070d6e5b8332a4e20dc6aa0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 07 81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 06.07.2007 A1 07 81"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 06.07.2007 A1 07 81"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 06.07.2007 A1 07 81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeindewesen  Communes  KGE vom 6. Juli 2007 i.S. Budgetablehnung der Gemeinde Fieschertal  Zuständigkeit des Staatsrats beim Entscheid über die Festlegung des Gemeinde-  budgets  – Vorgehen bei zweimaliger Budgetablehnung durch die Urversammlung.  – Prüfungs- und Entscheidungskompetenz des Staatsrats.  Compétence du Conseil d’Etat en matière de fixation du budget d’une commune  – Procédure à suivre en cas de deuxième refus du budget par l’assemblée primaire.  – Pouvoir d’examen et de décision du Conseil d’Etat.  Gekürzter Sachverhalt  Die Urversammlung der Gemeinde Fieschertal lehnte am  13. Dezember 2006 und am 8. Februar 2007 das vom Gemeinderat  beschlossene Budget 2007 ab. Die Gemeinde gelangte am 22. März  2007 mit dem Begehren an den Staatsrat, gemäss gesetzlicher Vor-  schrift den Voranschlag 2007 zu entscheiden. Dies tat der Staatsrat  am 25. April 2007, wobei er vom zweiten Voranschlag des Gemeinde-  rats ausging und daran einzelne Korrekturen vornahm, die im  Wesentlichen in der Eliminierung der Investitionen für die Anschaf-  fung eines Kommunalfahrzeugs und die Renovation des Kehricht-  häuschens bestanden. Er wies die Gemeinde ferner an, die entspre-"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:58", "Checksum": "1665d76a15c45fea38c6d0696b0dd79e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 06.07.2007 A1 07 81\nRegeste:\nGemeindewesen  Communes  KGE vom 6. Juli 2007 i.S. Budgetablehnung der Gemeinde Fieschertal  Zuständigkeit des Staatsrats beim Entscheid über die Festlegung des Gemeinde-  budgets  – Vorgehen bei zweimaliger Budgetablehnung durch die Urversammlung.  – Prüfungs- und Entscheidungskompetenz des Staatsrats.  Compétence du Conseil d’Etat en matière de fixation du budget d’une commune  – Procédure à suivre en cas de deuxième refus du budget par l’assemblée primaire.  – Pouvoir d’examen et de décision du Conseil d’Etat.  Gekürzter Sachverhalt  Die Urversammlung der Gemeinde Fieschertal lehnte am  13. Dezember 2006 und am 8. Februar 2007 das vom Gemeinderat  beschlossene Budget 2007 ab. Die Gemeinde gelangte am 22. März  2007 mit dem Begehren an den Staatsrat, gemäss gesetzlicher Vor-  schrift den Voranschlag 2007 zu entscheiden. Dies tat der Staatsrat  am 25. April 2007, wobei er vom zweiten Voranschlag des Gemeinde-  rats ausging und daran einzelne Korrekturen vornahm, die im  Wesentlichen in der Eliminierung der Investitionen für die Anschaf-  fung eines Kommunalfahrzeugs und die Renovation des Kehricht-  häuschens bestanden. Er wies die Gemeinde ferner an, die entspre-\n\nmann, Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, S. 495 f., Nr.\n154 ; ZBl 82/1981 S. 92 ff. ; BGE 94 I 431 E. a). Der Voranschlag bedeutet aber auch ein von der Urversammlung beschlossenes Führungsinstrument, an das der Gemeinderat in dem Sinne gebunden ist, dass\ner grundsätzlich keine weitergehenden Ausgaben tätigen darf, ohne\nallenfalls einen Zusatz- oder Nachtragskredit bei der zuständigen\nUrversammlung einzuholen.\nIm vorliegenden Fall wird nicht der Voranschlag der Gemeinde als\nsolcher mit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten, sondern der Entscheid des Staatsrats, der den Voranschlag für die\nGemeinde festsetzte. Ob es sich beim Voranschlag der Gemeinde um\neinen Erlass im Sinne von Art. 75 lit. a VVRG handelt, gegen den die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig wäre, ob allenfalls der Staatsratsentscheid über die ersatzweise Festlegung des kommunalen Voranschlags die gleiche rechtliche Natur hat oder ob es sich doch eher um\neinen Verwaltungsakt handelt, kann schliesslich offen bleiben, weil die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde, wie nachfolgend zu zeigen sein wird,\neh abgewiesen werden muss.\n\n3. Dasselbe gilt für die Legitimation. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zwar die Munizipalgemeinde Fieschertal als\nBeschwerdeführerin aufgeführt. In der Begründung führt die\nBeschwerdeführerin aber über weite Strecken aus, der Staatsrat\nhabe den Gemeinderat übergangen, ihm das rechtliche Gehör nicht\ngewährt und Auflagen erteilt, die sich auf keine gesetzliche Grundlage stützen könnten ; andererseits habe er zu sehr auf die Argumente der Urversammlungen abgestellt. Der Gemeinderat hat\ngemäss GemG nur das Recht, zuhanden der Urversammlung einen\nVoranschlag auszuarbeiten. Beschlossen wird er jedoch durch die\nUrversammlung. In diesem Zusammenhang ist es fraglich, ob der\nGemeinderat, der keine eigene Budgetkompetenz hat, beschwert\nund damit legitimiert ist, einen Staatsratsentscheid, der anstelle der\nUrversammlung den Voranschlag festlegt, anzufechten. Das GemG\nermächtigt den Gemeinderat nicht, Beschwerde zu führen, so dass\nauch Art. 44 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. a VVRG gegen die\nLegitimation des Gemeinderats als Verwaltungsbehörde (Art. 3 Abs.\n1 VVRG) spricht. Die Beschwerde ist andererseits auch als Autonomiebeschwerde ausgestaltet, sodass sie als im Namen der\nGemeinde eingereicht angesehen werden kann. Diese kann nach Art.\n156 GemG Beschwerde führen, sofern sie durch die Verfügung\nberührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung\nRVJ / ZWR 2008 85\n\nhat oder die Verletzung ihrer Autonomie anführt. Es ist aber fraglich, ob die Gemeinde betroffen ist, nachdem der Staatsrat das Budget im Sinne der Kreditbeschlüsse der Urversammlung festgelegt\nund sich so eher für die Position der Gemeinde und gegen jene des\nGemeinderats entschieden hat. Da die Beschwerde in jedem Fall\nabgewiesen wird, können diese Fragen um die Prozessvoraussetzungen schliesslich offen bleiben.\nOb die Gemeinde durch den Entscheid des Staatsrats in ihrer Autonomie verletzt worden ist, ist eine materielle Frage und nicht eine solche der Legitimation. Die Autonomie ist dann verletzt, wenn die\nGemeinde einerseits eine solche besitzt und andererseits der Entscheid des Staatsrats Recht verletzt. Wie im Folgenden dargelegt wird,\nmuss beides verneint werden.\n\n"}