{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2007-07-06", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-07-81_2007-07-06.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/70c716e89caf6edf6645152b8099ea29/file/", "Checksum": "9f56bf25f070d6e5b8332a4e20dc6aa0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 07 81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 06.07.2007 A1 07 81"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 06.07.2007 A1 07 81"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 06.07.2007 A1 07 81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeindewesen  Communes  KGE vom 6. Juli 2007 i.S. Budgetablehnung der Gemeinde Fieschertal  Zuständigkeit des Staatsrats beim Entscheid über die Festlegung des Gemeinde-  budgets  – Vorgehen bei zweimaliger Budgetablehnung durch die Urversammlung.  – Prüfungs- und Entscheidungskompetenz des Staatsrats.  Compétence du Conseil d’Etat en matière de fixation du budget d’une commune  – Procédure à suivre en cas de deuxième refus du budget par l’assemblée primaire.  – Pouvoir d’examen et de décision du Conseil d’Etat.  Gekürzter Sachverhalt  Die Urversammlung der Gemeinde Fieschertal lehnte am  13. Dezember 2006 und am 8. Februar 2007 das vom Gemeinderat  beschlossene Budget 2007 ab. Die Gemeinde gelangte am 22. März  2007 mit dem Begehren an den Staatsrat, gemäss gesetzlicher Vor-  schrift den Voranschlag 2007 zu entscheiden. Dies tat der Staatsrat  am 25. April 2007, wobei er vom zweiten Voranschlag des Gemeinde-  rats ausging und daran einzelne Korrekturen vornahm, die im  Wesentlichen in der Eliminierung der Investitionen für die Anschaf-  fung eines Kommunalfahrzeugs und die Renovation des Kehricht-  häuschens bestanden. Er wies die Gemeinde ferner an, die entspre-"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:58", "Checksum": "1665d76a15c45fea38c6d0696b0dd79e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 06.07.2007 A1 07 81\nRegeste:\nGemeindewesen  Communes  KGE vom 6. Juli 2007 i.S. Budgetablehnung der Gemeinde Fieschertal  Zuständigkeit des Staatsrats beim Entscheid über die Festlegung des Gemeinde-  budgets  – Vorgehen bei zweimaliger Budgetablehnung durch die Urversammlung.  – Prüfungs- und Entscheidungskompetenz des Staatsrats.  Compétence du Conseil d’Etat en matière de fixation du budget d’une commune  – Procédure à suivre en cas de deuxième refus du budget par l’assemblée primaire.  – Pouvoir d’examen et de décision du Conseil d’Etat.  Gekürzter Sachverhalt  Die Urversammlung der Gemeinde Fieschertal lehnte am  13. Dezember 2006 und am 8. Februar 2007 das vom Gemeinderat  beschlossene Budget 2007 ab. Die Gemeinde gelangte am 22. März  2007 mit dem Begehren an den Staatsrat, gemäss gesetzlicher Vor-  schrift den Voranschlag 2007 zu entscheiden. Dies tat der Staatsrat  am 25. April 2007, wobei er vom zweiten Voranschlag des Gemeinde-  rats ausging und daran einzelne Korrekturen vornahm, die im  Wesentlichen in der Eliminierung der Investitionen für die Anschaf-  fung eines Kommunalfahrzeugs und die Renovation des Kehricht-  häuschens bestanden. Er wies die Gemeinde ferner an, die entspre-\n\n82 RVJ / ZWR 2008\n\nGemeindewesen\nCommunes\n\nKGVS A1 07 81\n\nKGE vom 6. Juli 2007 i.S. Budgetablehnung der Gemeinde Fieschertal\n\nZuständigkeit des Staatsrats beim Entscheid über die Festlegung des Gemeindebudgets\n\n– Vorgehen bei zweimaliger Budgetablehnung durch die Urversammlung.\n– Prüfungs- und Entscheidungskompetenz des Staatsrats.\n\nCompétence du Conseil d’Etat en matière de fixation du budget d’une commune\n\n– Procédure à suivre en cas de deuxième refus du budget par l’assemblée primaire.\n– Pouvoir d’examen et de décision du Conseil d’Etat.\n\nGekürzter Sachverhalt\n\nDie Urversammlung der Gemeinde Fieschertal lehnte am\n13. Dezember 2006 und am 8. Februar 2007 das vom Gemeinderat\nbeschlossene Budget 2007 ab. Die Gemeinde gelangte am 22. März\n2007 mit dem Begehren an den Staatsrat, gemäss gesetzlicher Vorschrift den Voranschlag 2007 zu entscheiden. Dies tat der Staatsrat\nam 25. April 2007, wobei er vom zweiten Voranschlag des Gemeinderats ausging und daran einzelne Korrekturen vornahm, die im\nWesentlichen in der Eliminierung der Investitionen für die Anschaffung eines Kommunalfahrzeugs und die Renovation des Kehrichthäuschens bestanden. Er wies die Gemeinde ferner an, die entsprechenden Korrekturen in ihrem Buchhaltungsprogramm vorzunehmen und dem kantonalen Finanzdepartement zuzustellen. Zusätzlich\nverpflichtete er die Gemeinde, dem gleichen Departement jeweils\nper Ende Juni, August und Oktober des laufenden Jahres mittels\neines Auszugs der Investitionsrechnung mit dem aktualisierten\nStand der bisher getätigten Ausgaben und erzielten Einnahmen\nBescheid zu geben. Ferner wurde die Gemeinde aufgefordert, innert\n30 Tagen nach Erhalt des Staatsratsentscheids einen überarbeiteten\nFinanzplan einzureichen und die Bevölkerung spätestens anlässlich\nder nächsten Urversammlung über den Inhalt des Staatsratsentscheids zu informieren. Er hielt schliesslich fest, der Gemeinderat\nbleibe für die Führung des kommunalen Finanzhaushalts verant-\nRVJ / ZWR 2008 83\n\nwortlich. Bei diesen Überlegungen ging der Staatsrat davon aus, er\nkönne in Berücksichtigung der generellen Grundsätze der kommunalen Finanzpolitik grundsätzlich frei entscheiden.\nDagegen reichte die Gemeinde am 25. Mai 2007 beim Kantonsgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und verwies einmal auf\nihre in Art. 6 des Gemeindegesetzes vom 5. Februar 2004 (GemG ;\nSGS/VS 175.1) aufgeführten Aufgaben, die sie korrekt auszuführen verpflichtet sei. Deshalb könne der Staatsrat nicht frei über den Voranschlag befinden, sondern müsse diese obligatorischen Aufgaben\nberücksichtigen. Gerade weil der Gesetzgeber keine populistischen\nund politischen Motive beim Entscheid über den Voranschlag habe\nzulassen wollen, sei eine Beratung und Abstimmung über einzelne\nRubriken im Gesetz ausdrücklich nicht vorgesehen. Indem der Staatsrat sich nun aber in seinem Entscheid auf die anlässlich der Urversammlung vorgebrachten Motive beschränke, statt wie der Gemeinderat eine sachliche Analyse vorzunehmen, habe er seine Aufgabe nicht\nwahrgenommen und damit Recht verletzt. Der Staatsrat habe sich mit\nder Eingabe des Gemeinderats vom 22. März 2007 nicht befasst und\ndiese in seinem Entscheid nicht einmal erwähnt, so dass er dadurch\nihr rechtliches Gehör verletzt habe. Die Abschreibungssätze seien\nvorgeschrieben worden, ohne vorgängig die Gemeinde oder deren\nTreuhänder dazu angehört zu haben. Auch fehlten die gesetzlichen\nGrundlagen zum Erlass der in den Ziffern 2 - 6 des angefochtenen Entscheids festgesetzten Auflagen zu Lasten des Gemeinderats. Zudem\nverletzten die «kleinkarierten» Auflagen die Gemeindeautonomie und\nes dürfe nicht übersehen werden, dass die Gemeinde finanziell auf\neiner gesunden Basis stehe.\n\nErwägungen\n\n(...)\n\n2. Das Budget umfasst in einer übersichtlichen Gesamtdarstellung\ndie Einnahmen und Ausgaben eines Jahres. Es enthält in weitem\nUmfang einerseits durch Gesetze oder vorausgegangene Beschlüsse\nbedingte und gebundene Ausgaben der laufenden Rechnung und jene\nder Investitionen, andererseits die entsprechenden Einnahmen. Es\nstellt keinen Erlass im Sinne eines Gesetzes dar, der Drittpersonen\nAnsprüche einräumen würde oder als gesetzliche Grundlage für eine\nAusgabe oder Einnahme dienen könnte (Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., S. 1114 ff. Nr. 154 ; Rhinow/Krähen-\n84 RVJ / ZWR 2008\n\n"}