6). Steuerbefreiung der Burgergemeinden ; Grundstückgewinnsteuer – Übergangsrecht und Anwendung des Gesetzes vom 9. November 2006, das Art. 153bis StG aufhebt (E. 1a). – Beschwerdelegitimation einer Burgergemeinde (E. 1b). – Übergangsrecht und anwendbare Bestimmungen betreffend die Steuerbefreiung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (E. 2). – Verhältnis zwischen Grundstücksteuer und Grundstückgewinnsteuer (E. 3). – Für Burgergemeinden sind die Art. 23 Abs. 1 lit. c und 56 lit. c StHG anwendbar (E. 4a). – Verhältnis dieser Bestimmungen zum kantonalen Recht, das in Art. 79 Abs. 2 StG die Steuerbefreiung von Immobilien vorsieht, die