kurzen Zeit des Bestehens, keine andauernde, äussere Veränderung der Landschaft mehr erkennbar. Sie können nicht als Begründung für eine gleiche Behandlung angeführt werden. Schliesslich wird nicht schon durch die Bejahung der Bewilligungspflicht ausgeschlossen, dass nicht auch eine Bewilligung, eventuell für mehrere Jahre erteilt werden kann. Im Gegensatz zum Fall der vom Bundesgericht beurteilten und weiter oben erwähnten Weihnachtsbeleuchtung, kann es durchaus sinnvoll und auch praktikabel sein, eine Baubewilligung über mehrere Jahre zu erteilen, obwohl in den einzelnen Jahren kleinere, nicht bewilligungspflichtige Abweichungen wohl unumgänglich sein werden.