5. Die Beschwerdeführerinnen bringen dagegen vor, die Anlagen seien nicht auf Dauer angelegt, stünden nicht in fester Beziehung zum Boden, veränderten den Raum nicht, sondern wollten ihn erhalten, belasteten die Erschliessung nicht, beeinträchtigten die Umwelt nicht, sondern schonten sie und beeinflussten die Nutzungsordnung nicht. Diese Einwände wurden in den bisherigen Ausführungen behandelt. Sie führen zudem an, die Baubewilligungspflicht für die umstrittenen Gletscherabdeckungen sei "in krasser Weise tourismusfeindlich". Warum die Beachtung der Gesetze wirtschaftsfeindlich sein soll, leuchtet nicht ein.