4. 7. Es kann somit zusammengefasst werden, dass die Vorinstanzen die Gletscherabdeckungen im hier umstrittenen Umfang wegen ihrer konstruktiv-funktionellen Charakteristiken zu Recht als baubewilligungspflichtig angesehen haben. Auch das öffentliche Interesse an den Gletschern verlangt eine solche präventive Prüfung durch die Behörde im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens.