4. 6. Auch Michael Bütler kommt in seiner erwähnten Dissertation zur Schlussfolgerung, Gletscherabdeckungen bedürften einer Baubewilligung. Nach ihm sind Gletscherabdeckungen bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen (S. 304, 309). Die bereits erwähnten Abdeckungen des Gurschenfirns auf dem Gemsstock wurden von den kantonalen und kommunalen Behörden ebenfalls als bewilligungspflichtig angese hen und durch die Gemeinde Andermatt mit Zustimmung der Urner Justizdirektion bewilligt.