19 Abs. 2 BauV unterwirft ausserhalb der Bauzone Terrainveränderungen (Auffüllungen und Abgrabungen), die eine Fläche von 500 m2 und/oder eine Höhe/Tiefe von 1.50 m übersteigen (lit. c) sowie alle übrigen bedeutenden Arbeiten, welche dazu angetan sind, die Oberflächengestaltung, die Bodennutzung oder das Landschaftsbild merklich zu verändern (lit. e) der Baubewilligungspflicht. Eine künstlich geschaffene Erhöhung von mehr als 1.50 m stellt sich unter Umständen bereits nach einem Jahr, aber sicherlich innerhalb von zwei bis drei Jahren ein. So gesehen sind die künstlichen Gletschererhöhungen auch nach kantonalem Recht in jedem Fall baubewilligungspflichtig.