4. 5. Aufgrund der bisher gemachten Überlegungen sind die erwähnten Gletscherabdeckungen aufgrund ihrer Ausmasse und ihrer Auswirkungen auf die Landschaft bundesrechtlich baubewilligungspflichtig. Aber auch nach kantonalem Recht, das wie dargelegt (weiter oben E. 3.2), weiter gehen kann, fallen sie unter die Baube willigungspflicht. Art. 19 Abs. 2 BauV unterwirft ausserhalb der Bauzone Terrainveränderungen (Auffüllungen und Abgrabungen), die eine Fläche von 500 m2 und/oder eine Höhe/Tiefe von 1.50 m übersteigen (lit.