664 ZGB) der betreffenden Munizipal gemeinden (Art. 163 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 24. März 1998 [EGZGB, SGS/VS 211.1) und frei zugänglich. Es liegt im öffentlichen Interesse, dass die Behörde Vorkehren, wie die hier umstrittenen, einer vorgängigen Prüfung unterziehen kann. Dabei gilt es einmal das Gebiet, welches abgedeckt werden soll und allenfalls darf, klar abzugrenzen. Es geht weiter auch darum, sicher zu stellen, dass die dabei benutzten Abdeckmaterialien aus umweltschutz- und gewässerschutzrechtlicher Sicht einwandfrei sind.