4. 4. Lehre und Rechtsprechung stellen, wie in E. 3.1 dargelegt, aber nicht nur auf diese konstruktiven, eher statischen Elemente ab. Bauten oder Anlagen können, auch wenn sie rein von ihrer Konstruktion her nicht a priori als bewilligungspflichtig erscheinen, es wegen ihres Betriebs und ihren Auswirkungen auf die Umwelt werden. Die Baubewilligungspflicht soll es der Behörde ermöglichen, eine Baute oder Anlage vor ihrer Realisierung präventiv auf ihre Übereinstimmung nicht nur mit den raum- und planungsrechtlichen Vorschriften, sondern in einer koordinierten Anwendung mit der gesamten einschlägigen Gesetzgebung zu prüfen.