Das kantonale Recht ist somit für die Beantwortung der Frage, ob die Gletscherabdeckungen einer Baubewilligung bedürfen, insoweit irrelevant, als bereits das Bundesrecht eine solche verlangt. Erst wenn feststeht, dass das Vorhaben nicht unter die bundesrechtliche Baubewilligungspflicht fällt, stellt sich allenfalls die subsidiäre Frage, ob nicht das kantonale, in diesem Fall strengere Recht, eine solche vorsieht. 14