3. 2. Art. 22 Abs. 1 RPG ist unmittelbar anwendbar und garantiert einen bundesrechtlichen Minimalstandard, den die Kantone nicht unterschreiten dürfen (Urteil [des Bundesgerichts] 1C_433/2007 vom 11. März 2008 E. 4). Den Kantonen bleibt es vorbehalten, über den bundesrechtlichen Mindeststandard hinauszugehen und weitere Vorgänge der Bewilligungspflicht zu unterstellen.