umweltschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Als Begründung führte es den unverhältnismässigen administrativen Aufwand sowohl für den Betreiber der Beleuchtung als auch für die Baubehörden an, wenn jedes Jahr aufs Neue ein ordentliches Baubewilligungsverfahren für die Weihnachtsbeleuchtung durchgeführt werden müsste (E. 5).