gungsverfahren zu unterwerfen, ist daher, ob damit im Allgemeinen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 114 Ib 312 E. 2b). Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid zur Weihnachtsbeleuchtung (Urteil 1A.202/2006 vom 10. September 2007 E. 4) allerdings auch die Möglichkeit offen gelassen, in Grenzfällen statt einer präventiven behördlichen Kontrolle eine nachträgliche zuzulassen, bei der die Baubewilligungsbehörde anhand der konkreten, bereits installierten Dekoration prüft, ob die massgeblichen bau- und