Erwägungen (…) Gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz; [RPG]; SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Diese Bestimmung des Bundesrechts umschreibt den Begriff "Bauten und Anlagen", die im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG einer ordentlichen oder nach Art. 24 ff. RPG einer ausserordentlichen Baubewilligung bedürfen, nicht näher (Urteil [des Bundesgerichts] 1A.276/2006 vom 25. April 2007 E. 5.1).