{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2008-04-17", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-07-199_2008-04-17.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/1e220e854d26e701a48ef21acc498729/file/", "Checksum": "bd1277b306fd232a14b766772152a415"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 07 199"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 17.04.2008 A1 07 199"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 17.04.2008 A1 07 199"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 17.04.2008 A1 07 199"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "11  KGVS A1 07 199   KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 17. April 2008 i.S. Zermatt   Bergbahnen AG und Saas-Fee Bergbahnen AG c. KBK und Staatsrat   Baubewilligung für Gletscherabdeckungen   − Verhältnis zwischen bundes- und kantonalrechtlichen Anforderungen   hinsichtlich Baubewilligungspflicht. Kantonalrechtliche Bestimmungen sind   nur   dann   relevant,   wenn   nicht   bereits   das   Bundesrecht   eine   Baubewilligungspflicht verlangt (Art. 22 Abs. 1, 24 ff.; Art. 19 Abs. 2 BauV).   − Gletscherabdeckungen ab einer bestimmten Grösse sind sowohl nach   Bundesrecht wie auch nach kantonalem Recht baubewilligungspflichtig.   Autorisation de bâtir pour dispositifs de couverture d'un glacier   − Assujettissement à autorisation de bâtir: relations entre les règles prévues à   cet égard par le droit fédéral et le droit cantonal. Ces dernières ne sont   déterminnates que si le droit fédéral ne prévoit pas lui-même l'obligation de   requérir une autorisation (art. 22 al. 1, 24 ss LAT.; art. 19"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:06:54", "Checksum": "5cb79a162cad3ce339db02edaeb74e4f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 17.04.2008 A1 07 199\nRegeste:\n11  KGVS A1 07 199   KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 17. April 2008 i.S. Zermatt   Bergbahnen AG und Saas-Fee Bergbahnen AG c. KBK und Staatsrat   Baubewilligung für Gletscherabdeckungen   − Verhältnis zwischen bundes- und kantonalrechtlichen Anforderungen   hinsichtlich Baubewilligungspflicht. Kantonalrechtliche Bestimmungen sind   nur   dann   relevant,   wenn   nicht   bereits   das   Bundesrecht   eine   Baubewilligungspflicht verlangt (Art. 22 Abs. 1, 24 ff.; Art. 19 Abs. 2 BauV).   − Gletscherabdeckungen ab einer bestimmten Grösse sind sowohl nach   Bundesrecht wie auch nach kantonalem Recht baubewilligungspflichtig.   Autorisation de bâtir pour dispositifs de couverture d'un glacier   − Assujettissement à autorisation de bâtir: relations entre les règles prévues à   cet égard par le droit fédéral et le droit cantonal. Ces dernières ne sont   déterminnates que si le droit fédéral ne prévoit pas lui-même l'obligation de   requérir une autorisation (art. 22 al. 1, 24 ss LAT.; art. 19\n\n 5. Die Beschwerdeführerinnen bringen dagegen vor, die Anlagen\nseien nicht auf Dauer angelegt, stünden nicht in fester Beziehung zum\nBoden, veränderten den Raum nicht, sondern wollten ihn erhalten,\nbelasteten die Erschliessung nicht, beeinträchtigten die Umwelt nicht,\nsondern schonten sie und beeinflussten die Nutzungsordnung nicht.\nDiese Einwände wurden in den bisherigen Ausführungen behandelt.\nSie führen zudem an, die Baubewilligungspflicht für die\numstrittenen Gletscherabdeckungen sei \"in krasser Weise\ntourismusfeindlich\". Warum die Beachtung der Gesetze\nwirtschaftsfeindlich sein soll, leuchtet nicht ein. Wirtschafts- und\nTourismusförderung kann nicht durch eine Umgehung der Gesetze\ngeschehen. In jedem Fall würde der Skitourismus erst dann tangiert,\nwenn die Baubewilligung nicht erteilt würde. Dies steht bei der heute zur\nBeantwortung stehenden Frage der Bewilligungspflicht nicht zur\nDiskussion. Es ist auch nicht ersichtlich, warum ein solches\nBewilligungsverfahren Geld in einem Masse binden sollte, das dem\nTourismus wirklich schädlich sein könnte. Behauptungen, andere\ntouristische Orte verlangten für Gletscherabdeckungen keine\nBaubewilligung und die Praxis der KBK stelle deshalb eine\nrechtsungleiche Behandlung dar, sind einmal aufgrund der weiter oben\n(Andermatt/Graubünden) gemachten Ausführungen nicht ganz\nzutreffend und können zudem nur als appellatorische Kritik angesehen\nwerden, auf die nicht einzutreten ist. Die Abdeckungen von Rebflächen\nund die Treibhaustunnels beschlagen von der Art her einen andern\nSachverhalt. Insbesondere ist bei deren Entfernung, nach einer relativen\nkurzen Zeit des Bestehens, keine andauernde, äussere Veränderung\nder Landschaft mehr erkennbar. Sie können nicht als Begründung für\neine gleiche Behandlung angeführt werden. Schliesslich wird nicht\nschon durch die Bejahung der Bewilligungspflicht ausgeschlossen, dass\nnicht auch eine Bewilligung, eventuell für mehrere Jahre erteilt werden\nkann. Im Gegensatz zum Fall der vom Bundesgericht beurteilten und\nweiter oben erwähnten Weihnachtsbeleuchtung, kann es durchaus\nsinnvoll und auch praktikabel sein, eine Baubewilligung über mehrere\nJahre zu erteilen, obwohl in den einzelnen Jahren kleinere, nicht\nbewilligungspflichtige Abweichungen wohl unumgänglich sein werden.\n"}