{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2008-04-17", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-07-199_2008-04-17.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/1e220e854d26e701a48ef21acc498729/file/", "Checksum": "bd1277b306fd232a14b766772152a415"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 07 199"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 17.04.2008 A1 07 199"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 17.04.2008 A1 07 199"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 17.04.2008 A1 07 199"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "11  KGVS A1 07 199   KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 17. April 2008 i.S. Zermatt   Bergbahnen AG und Saas-Fee Bergbahnen AG c. KBK und Staatsrat   Baubewilligung für Gletscherabdeckungen   − Verhältnis zwischen bundes- und kantonalrechtlichen Anforderungen   hinsichtlich Baubewilligungspflicht. Kantonalrechtliche Bestimmungen sind   nur   dann   relevant,   wenn   nicht   bereits   das   Bundesrecht   eine   Baubewilligungspflicht verlangt (Art. 22 Abs. 1, 24 ff.; Art. 19 Abs. 2 BauV).   − Gletscherabdeckungen ab einer bestimmten Grösse sind sowohl nach   Bundesrecht wie auch nach kantonalem Recht baubewilligungspflichtig.   Autorisation de bâtir pour dispositifs de couverture d'un glacier   − Assujettissement à autorisation de bâtir: relations entre les règles prévues à   cet égard par le droit fédéral et le droit cantonal. 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Kantonalrechtliche Bestimmungen sind   nur   dann   relevant,   wenn   nicht   bereits   das   Bundesrecht   eine   Baubewilligungspflicht verlangt (Art. 22 Abs. 1, 24 ff.; Art. 19 Abs. 2 BauV).   − Gletscherabdeckungen ab einer bestimmten Grösse sind sowohl nach   Bundesrecht wie auch nach kantonalem Recht baubewilligungspflichtig.   Autorisation de bâtir pour dispositifs de couverture d'un glacier   − Assujettissement à autorisation de bâtir: relations entre les règles prévues à   cet égard par le droit fédéral et le droit cantonal. Ces dernières ne sont   déterminnates que si le droit fédéral ne prévoit pas lui-même l'obligation de   requérir une autorisation (art. 22 al. 1, 24 ss LAT.; art. 19\n\n 4. 3. Auch wenn somit die angebrachten Geotextilfolien direkt\nund unmittelbar kaum eine erhebliche Auswirkung auf das Gelände\nhaben, kann nicht übersehen werden, dass dieser (künstliche) Eingriff,\nbereits nach einem Jahr und erst recht bei mehrjährigen Abdeckungen,\ndurchaus erhebliche und klar wahrnehmbare Auswirkungen auf das E\nrscheinungsbild des Gletschers hat. Wie bei jeder Bewilligung nicht die\nbauliche Tätig keit, sondern das durch diese in der Landschaft bewirkte\nResultat, die Baute bewilligungspflichtig ist, gilt auch hier in analoger\nAnwendung, dass die durch die Tätigkeit bewirkte Änderung in der\nLandschaft rechtsrelevant sein muss. Typisch ist dies bei der\nBeurteilung von Terrainaufschüttungen oder –abtragungen der Fall. Ob\nsolche baurechtlich bedeutsam und baubewilligungspflichtig sind, hängt\nvon deren Ausmassen, somit vom Resultat der Tätigkeit ab. Unter\ndiesem Gesichtspunkt kann den Vorinstanzen nicht eine falsche\nRechtsanwendung vorgeworfen werden, wenn sie durch Abdeckungen\nkünstlich verursachte Geländeerhebungen von mehre-\n16\n\nren Metern Höhe und Flächen von über 1'000 m2 als\nbewilligungspflichtig erachtet haben. Dabei kann nicht auf das Resultat\neines Jahres abgestellt werden, sondern es ist eine länger dauernde\nPhase der Abdeckung zu berücksichtigen, weil die Veränderungen über\nmehrere Jahre akkumuliert werden.\n\n4. 4. Lehre und Rechtsprechung stellen, wie in E. 3.1 dargelegt,\naber nicht nur auf diese konstruktiven, eher statischen Elemente ab.\nBauten oder Anlagen können, auch wenn sie rein von ihrer Konstruktion\nher nicht a priori als bewilligungspflichtig erscheinen, es wegen ihres\nBetriebs und ihren Auswirkungen auf die Umwelt werden. Die\nBaubewilligungspflicht soll es der Behörde ermöglichen, eine Baute oder\nAnlage vor ihrer Realisierung präventiv auf ihre Übereinstimmung nicht\nnur mit den raum- und planungsrechtlichen Vorschriften, sondern in\neiner koordinierten Anwendung mit der gesamten einschlägigen\nGesetzgebung zu prüfen. Neben der Anwendung rein bau- und\nplanungsrechtlicher Bestimmungen auf Bundes-, Kantons- und\nGemeindeebene müssen vorliegend auch Fragen des\nGewässerschutzes und der Sicherheit der Skifahrer und Berggänger\nberücksichtigt werden.\nDie Gletscher sind im öffentlichen Eigentum (Art. 664 ZGB) der\nbetreffenden Munizipal gemeinden (Art. 163 Abs. 3 des\nEinführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 24.\nMärz 1998 [EGZGB, SGS/VS 211.1) und frei zugänglich. Es liegt im\nöffentlichen Interesse, dass die Behörde Vorkehren, wie die hier\numstrittenen, einer vorgängigen Prüfung unterziehen kann. Dabei gilt es\neinmal das Gebiet, welches abgedeckt werden soll und allenfalls darf,\nklar abzugrenzen. Es geht weiter auch darum, sicher zu stellen, dass\ndie dabei benutzten Abdeckmaterialien aus umweltschutz- und\ngewässerschutzrechtlicher Sicht einwandfrei sind. Die ausgebreiteten\nKunststoffvliese müssen auf ihre Substanzen untersucht und ihre\nHerstellungsmaterialien festgelegt werden, damit verhindert wird, dass\nallenfalls das Schmelzwasser verunreinigt wird. Diese Abdeckungsfolien\nkönnen verschiedene Farben haben und allenfalls sogar Reklamen\nenthalten. Einer diesbezüglichen Missbrauchsgefahr ist mit Auflagen in\nder Baubewilligung zu begegnen, indem die Beschaffenheit und\nGestaltung der Vliese verfügt wird. Es muss die zeitliche Dauer der\nGültigkeit der Bewilligung pro Jahr oder allenfalls auch auf mehrere\nJahre bestimmt werden. Zudem muss garantiert werden, dass die Folien\nrechtzeitig vor Wintereinbruch auch wieder entfernt werden und nicht im\nGletschereis eingefrieren. Es gilt zudem das Betreten und Befahren\ndieser Vliese zu regeln. Gletscher sind grundsätzlich für jedermann\nzugänglich. Abgedeckte Gletscher\n17\n\noder insbesondere auch Übergänge zum nicht vergletscherten Land\nbergen oftmals Gefahren (Spalten), die bei einer Überdeckung nicht\nmehr augenscheinlich sind. Es müssen Auflagen verfügt werden, damit\ndiesen Gefahren begegnet wird.\n\n"}