{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2008-04-17", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-07-199_2008-04-17.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/1e220e854d26e701a48ef21acc498729/file/", "Checksum": "bd1277b306fd232a14b766772152a415"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 07 199"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 17.04.2008 A1 07 199"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 17.04.2008 A1 07 199"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 17.04.2008 A1 07 199"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "11  KGVS A1 07 199   KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 17. April 2008 i.S. Zermatt   Bergbahnen AG und Saas-Fee Bergbahnen AG c. KBK und Staatsrat   Baubewilligung für Gletscherabdeckungen   − Verhältnis zwischen bundes- und kantonalrechtlichen Anforderungen   hinsichtlich Baubewilligungspflicht. Kantonalrechtliche Bestimmungen sind   nur   dann   relevant,   wenn   nicht   bereits   das   Bundesrecht   eine   Baubewilligungspflicht verlangt (Art. 22 Abs. 1, 24 ff.; Art. 19 Abs. 2 BauV).   − Gletscherabdeckungen ab einer bestimmten Grösse sind sowohl nach   Bundesrecht wie auch nach kantonalem Recht baubewilligungspflichtig.   Autorisation de bâtir pour dispositifs de couverture d'un glacier   − Assujettissement à autorisation de bâtir: relations entre les règles prévues à   cet égard par le droit fédéral et le droit cantonal. 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Kantonalrechtliche Bestimmungen sind   nur   dann   relevant,   wenn   nicht   bereits   das   Bundesrecht   eine   Baubewilligungspflicht verlangt (Art. 22 Abs. 1, 24 ff.; Art. 19 Abs. 2 BauV).   − Gletscherabdeckungen ab einer bestimmten Grösse sind sowohl nach   Bundesrecht wie auch nach kantonalem Recht baubewilligungspflichtig.   Autorisation de bâtir pour dispositifs de couverture d'un glacier   − Assujettissement à autorisation de bâtir: relations entre les règles prévues à   cet égard par le droit fédéral et le droit cantonal. Ces dernières ne sont   déterminnates que si le droit fédéral ne prévoit pas lui-même l'obligation de   requérir une autorisation (art. 22 al. 1, 24 ss LAT.; art. 19\n\n 4. Bei den fraglichen Abdeckungen ist, wie im Sachverhalt\ndargestellt, zwischen den beiden Gemeinden zu unterscheiden auch\nwenn sie im gleichen Verfahren behandelt werden. Bei den\nAbdeckungen in Zermatt wird auf dem obern Theodulgletscher einmal\nbei der Sesselbahn zum Furggsattel bei sechs Masten jeweils das\nFundament, das heisst eine Fläche von 30 x 50 m, bei jedem Masten\nsomit eine Fläche von 1'500 m2 oder insgesamt 9'000 m2 abgedeckt.\nZusätzlich wird beim Ausstieg zur Bergstation Klein Matterhorn ein Areal\nvon 1'000 m2 zugedeckt. Die Abdeckungen erfolgen mit einer farblosen\nKunststofffolie.\nIn Saas-Fee werden auf der Längfluh beim Übergang vom\nGletscher zum festen, nicht vereisten Untergrund an zwei Stellen\nGletscher abgedeckt (ca. 6'000 m2 und 2'500 m2). Auf dem Mittelallalin\n(ca. 1'000 m2) geschieht dasselbe zum Schutz der Überdeckung der\nEisgrotte. Die Abdeckungen dienen der Aufrechterhaltung des\nSommerskibetriebs und der Vorbereitung der Pistenübergänge auf die\nGletscher sowie dem sicheren Betrieb der Eisgrotte.\nNach Angaben der Beschwerdeführerinnen werden für die\nAbdeckungen weisse Geotextilfolien verwendet, die jeweils während ca.\n4 Monaten aufliegen. Die Abdeckungen sind auf den in den Akten\ndokumentierten Fällen aufgrund der weissen Farbe der Folien kaum\nauffällig. Demgegenüber sind die Folgen der Abdeckung, das\nverringerte Abschmelzen der Gletscher deutlich wahrnehmbar. Werden\nüber einige Jahre hinweg am gleichen Ort Abdeckungen vorgenommen,\nkann dies eine deutliche Veränderung der Örtlichkeit oder des\nLandschaftsbilds zur Folge haben.\nDie tatsächlichen Eigenschaften der in beiden Gemeinden\nvorgenommenen Abdeckungen und die damit verbundenen rechtlichen\nFragen sind insbesondere auf Grund der räumlichen Ausdehnung, der\nzeitlichen Dauer und der Lokalisierung der Abdeckungen weitgehend\nidentisch, so dass sie gemeinsam behandelt werden können.\n\n4. 1. Aufgrund der gemachten Feststellungen müssen die\nAbdeckfolien einmal als künstlich angelegt angesehen werden. Sie sind\nhingegen nicht dauernd, sondern jedes Jahr nur während den\nSommermonaten ausgelegt. Sie liegen aber immerhin während ca. 4\nMonaten oder einem Drittel des Jahres auf dem Gletscher, was eine\nnicht unerhebliche Zeitdauer ist und bedecken alle mindestens eine\nFläche von 1'000 m2. Die Folien werden zwar mit dem Boden\nverbunden, denn der Wind darf sie nicht wegblasen, doch nicht derart,\ndass sie nicht jederzeit wieder ohne grossen Aufwand vom Boden\ngelöst und entfernt werden können. Die \"konstruktiven\" Charakteristiken\nder Anlage sprechen\n15\n\nsomit eher für eine Zuordnung zu den Fahrnisbauten mit\neingeschränkter, jedoch jährlich wiederkehrender und in etwa gleich\nlanger Dauer. Dieser Aspekt gibt keine eindeutige Antwort in Bezug auf\ndie Baubewilligungspflicht.\n\n4. 2. Die ausgelegten Geotextilfolien sind, wie dargelegt,\näusserlich kaum wahrnehmbar. Die auf dem Gletscher entstehenden\nErhebungen jedoch schon. Die Fotos in den Akten aus dem Gebiet des\nObern Theodulgletschers belegen dieses Phänomen. Prof. A. Bauder\nvon der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich,\nVersuchsanstalt für Wasserbau, Hydrologie und Glaziologie (VAW) hat\nim Sommer 2005 Versuche mit Abdeckungen auf dem Gurschenfirn\n(Gemsstock) in Andermatt vorgenommen. Seine (provisorischen)\nErgebnisse bestätigen die Wirksamkeit der Abdeckungen. Gemäss\nseinen Feststellungen schmolz im Sommer 2005 im unbedeckten Teil\nnicht nur der gesamte Winterschnee (ca. 1.60 m), sondern auch\nzusätzlich Eis aus früheren Jahren. Unter der Abdeckung konnte sogar\nein Teil des Winterschnees erhalten werden. Gesamthaft resultierte so\nein beträchtlicher Eismassengewinn (Quelle: Jahresbericht 2006 der\nVAW: www.vaw.ethz.ch/about/annual_reports). Diese\nForschungsergebnisse, aber auch die bei den Akten liegenden Fotos\nbelegen, dass sich das Gelände in den fraglichen Bereichen,\ninsbesondere bei mehrjährigen Abdeckungen am gleichen Ort, künstlich\nverändern wird, indem eine Gletschererhebung von mehreren Metern\ndenkbar ist.\n\n"}