Dieser verlangt nämlich, dass die Vergabebehörde die Angebote nach den von ihr bekannt gegebenen Kriterien beurteilt. Werden publizierte Kriterien ausser Acht gelassen, die Gewichtung geändert oder zusätzliche Kriterien beigezogen, die nicht bekannt gegeben wurden, oder Kriterien sinnwidrig verwendet, handelt die Vergabebehörde vergaberechtswidrig (Urteil [des Kantonsgerichts] A1 07 179 vom 18. Januar 2008); Gauch/Stöckli, Thesen zum neuen Vergaberecht des Bundes, 1999, Rz 11.2; VPB 64.30 E. 3c). Die Rüge der Beschwerdeführerin ist demzufolge begründet.