Auch dies bringt zum Ausdruck, dass es sich bei diesem Regieaufwand nicht um Kundendienst, sondern um einen Bestanteil des Auftrags handelt. Wenn die Bauherrschaft somit für die Bewertung des Kriteriums Kundendienst/Flexibilität auf die Regiepreise zurückgegriffen hat, hat sie ein Element beigezogen, dass nach dem Gesagten dafür absolut ungeeignet war und dieses Kriterium sinnwidrig und damit willkürlich benutzt. Dadurch hat sie den Grundsatz der Transparenz verletzt. Dieser verlangt nämlich, dass die Vergabebehörde die Angebote nach den von ihr bekannt gegebenen Kriterien beurteilt.