Wenn der nachträgliche Unterhalt im Sinne von Kundendienst aber von jedermann erbracht werden kann, wird der Gebrauch eines solchen Kriteriums fraglich. Im Normalfall hat ferner der für den Auftrag offerierte Preis nichts mit der Bezahlung der nachfolgenden Leistungen im Rahmen des Kundendienstes zu tun. Eine Ausnahme besteht selbstverständlich für die Fälle, wo die Leistung des zu vergebenden Auftrags auch in einer Dauerleistung besteht, wie dann, wenn z.B. neben der Lieferung auch der Unterhalt einer Anlage Inhalt des Vergabeauftrags ist, oder wenn der Kundendienst für eine bestimmte Folgezeit ausdrücklich auch angeboten werden muss.