Zudem sei die Bewertung beim Kriterium Kundendienst/Flexibilität nicht nachvollziehbar. Die Bauherrschaft beruft sich für ihre Bewertung beim Kriterium Kundendienst auf die unterschiedl ichen Regiepreise, was die Beschwerdeführerin aber keineswegs gelten lassen will. 4. 1. Die Ausschreibungsunterlagen führen als zweitwichtigstes Kriterium an dritter Stelle "Kundendienst/Flexibilität" an. Da die Bauherrschaft dazu keine weiteren Erklärungen abgab, ist das Kriterium so zu interpretieren, wie es nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch im Geschäftsverkehr aufgefasst werden kann. Dabei ist einmal davon aus- 44