(….) 4. Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, sie habe das preislich günstigste, da finanziell tiefste Angebot eingereicht. Bei der gegebenen Gewichtung verstosse es gegen das Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot, wenn sich eine unterschiedliche Bewertung beim Preis so minim (0.5 gewichtete Punkte), beim Kriterium Kundendienst/Flexibilität jedoch relativ stark (0.7 gewichtete Punkte) auswirke. Zudem sei die Bewertung beim Kriterium Kundendienst/Flexibilität nicht nachvollziehbar.