Angeboten eine Differenz von 0.5, hingegen beim Kriterium Kundendienst/Flexibilität eine solche von 0.7 gewichteten Punkten festgehalten und damit das Kriterium Kundendienst/Flexibilität überbewertet und "im Sinne lokalen Heimatschutzes ausgewertet". Dieses Vorgehen verletze das Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot und sei im Ergebnis willkürlich. Für die Fenster fielen nach der Montage keine grossen Unterhaltsarbeiten an, die, so weit sie nicht unter die Garantie fielen, eh von Dritten ausgeführt werden könnten, da sie nicht mehr unter den Auftrag fallen würden. Das Kantonsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 8. Februar 2008 gut. Erwägungen