{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2008-02-08", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-07-191_2008-02-08.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/08bea135d678f7e592e9c189542a6737/file/", "Checksum": "b7042ec0c0595de9e6bf89ec56c362ab"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 07 191"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 08.02.2008 A1 07 191"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 08.02.2008 A1 07 191"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 08.02.2008 A1 07 191"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "42            Öffentliches Beschaffungsrecht   Marché public      KGVS A1 07 191   KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 8. Februar 2008 i.X. AG. c. Stiftung X.   und Kons.   Bewertung der Offerten beim Kriterium \"Kundendienst/Flexibilität\"   − Werden zum Kriterium \"Kundendienst/Flexibilität\" in den Ausschreibungsunterlagen   keine weiteren Angaben gemacht, ist dies so zu handhaben, wie es nach dem   gewöhnlichen Sprachgebrauch im Geschäftsverkehr aufgefasst wird (Art. 31 VöB).   − Die im Rahmen der Offerte angegebenen Regiepreise können nicht für die Bewe   rtung beim Kundendienst beigezogen werden.      Evaluation des offres; critère \"service après-vente/disponibilité\"      − Si les documents d'appel d'offres ne donnent aucune précision au sujet du critère   \"service après-vente/disponibilité\", ce critère doit être compris et appliqué selon le   sens usuel des mots dans la pratique commerciale (art. 31 OMp).   − Les prix de régie indiqués dans le cadre de l'offre ne peuvent servir à l'application du   critère du service après-vente."}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:06:55", "Checksum": "562f692cc39d778132dacffcd421f70e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 08.02.2008 A1 07 191\nRegeste:\n42            Öffentliches Beschaffungsrecht   Marché public      KGVS A1 07 191   KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 8. Februar 2008 i.X. AG. c. Stiftung X.   und Kons.   Bewertung der Offerten beim Kriterium \"Kundendienst/Flexibilität\"   − Werden zum Kriterium \"Kundendienst/Flexibilität\" in den Ausschreibungsunterlagen   keine weiteren Angaben gemacht, ist dies so zu handhaben, wie es nach dem   gewöhnlichen Sprachgebrauch im Geschäftsverkehr aufgefasst wird (Art. 31 VöB).   − Die im Rahmen der Offerte angegebenen Regiepreise können nicht für die Bewe   rtung beim Kundendienst beigezogen werden.      Evaluation des offres; critère \"service après-vente/disponibilité\"      − Si les documents d'appel d'offres ne donnent aucune précision au sujet du critère   \"service après-vente/disponibilité\", ce critère doit être compris et appliqué selon le   sens usuel des mots dans la pratique commerciale (art. 31 OMp).   − Les prix de régie indiqués dans le cadre de l'offre ne peuvent servir à l'application du   critère du service après-vente.\n\nzugehen, dass der Kundendienst erst nach der Ausführung des Auftrags\naktuell wird. Die Ausführung des ausgeschriebenen Auftrags fällt\nnämlich nicht unter den Kundendienst und auch die Behebung allfälliger\nMängel beschlägt die Garantie und nicht den Kundendienst. Die\nElemente, die bei der Bewertung dieses Kriteriums berücksichtigt\nwerden können, müssen sich somit auf die Phase nach der\nmängelfreien Werkerstellung beziehen. Dabei kann der Preis und auch\ndie Flexibilität durchaus ein Charakteristikum des Kundendienstes sein.\nDamit diese aber als Kriterium für die Wahl des wirtschaftlich\ngünstigsten Angebots in Betracht fallen dürfen, muss die\nausgeschriebene Leistung so an die Person des Anbieters gebunden\nsein, dass dieser Kundendienst objektiv gesehen nur, oder doch\nsinnvollerweise, von ihm erbracht werden kann. Wenn der nachträgliche\nUnterhalt im Sinne von Kundendienst aber von jedermann erbracht\nwerden kann, wird der Gebrauch eines solchen Kriteriums fraglich.\nIm Normalfall hat ferner der für den Auftrag offerierte Preis nichts mit der\nBezahlung der nachfolgenden Leistungen im Rahmen des\nKundendienstes zu tun. Eine Ausnahme besteht selbstverständlich für\ndie Fälle, wo die Leistung des zu vergebenden Auftrags auch in einer\nDauerleistung besteht, wie dann, wenn z.B. neben der Lieferung auch\nder Unterhalt einer Anlage Inhalt des Vergabeauftrags ist, oder wenn\nder Kundendienst für eine bestimmte Folgezeit ausdrücklich auch\nangeboten werden muss.\n\n4. 2. Auf den vorliegenden Fall bezogen heisst dies, dass der\nKundendienst nach der mängelfreien Montage der bestellten Fenster -\noder nach der Behebung der Mängel - beginnt. In diesem Fall muss die\nBauherrschaft sich aber nicht mehr an den Auftragnehmer halten und\ndieser ist auch nicht mehr verpflichtet, Leistungen für die Bauherrschaft\nzu erbringen, die ausserhalb seiner Garantieverpflichtungen liegen. Die\nim Rah men der Offerte angegebenen Regiepreise gelten somit nicht für\ndiese nachfolgenden Unterhaltsarbeiten und sind auch nicht für den\nUnterhalt offeriert worden. Die auf Seite 7 des Leistungsverzeichnisses\nangegebenen Regiepreise haben demzufolge nichts mit dem\nKundendienst zu tun. Ist dem aber so, dann können sie aufgrund des\nTransparenzgebots nicht bei diesem Kriterium berücksichtigt werden.\n\n4. 3. Es kommt hinzu, dass die auf S. 7 des\nLeistungsverzeichnisses angegebenen Re giepreise offensichtlich für\nArbeiten vorgesehen sind, die, weil unvorhergesehen, nicht im\nLeistungsverzeichnis enthal-\n45\n\nten sind, aber mit der Ausführung des umstrittenen Auftrags direkt im\nZusammenhang stehen. Die Leistungen sollen offensichtlich nach\nAufwand (Regie) zu den angegebenen Preisen verrechnet werden. Der\nvoraussichtliche Stundenaufwand ist von der Bauherrschaft angegeben\nworden. Das Total der voraussehbaren Regiearbeiten wurde denn auch\nin den Gesamtoffertpreis integriert. Auch dies bringt zum Ausdruck,\ndass es sich bei diesem Regieaufwand nicht um Kundendienst, sondern\num einen Bestanteil des Auftrags handelt. Wenn die Bauherrschaft\nsomit für die Bewertung des Kriteriums Kundendienst/Flexibilität auf die\nRegiepreise zurückgegriffen hat, hat sie ein Element beigezogen, dass\nnach dem Gesagten dafür absolut ungeeignet war und dieses Kriterium\nsinnwidrig und damit willkürlich benutzt. Dadurch hat sie den Grundsatz\nder Transparenz verletzt. Dieser verlangt nämlich, dass die\nVergabebehörde die Angebote nach den von ihr bekannt gegebenen\nKriterien beurteilt. Werden publizierte Kriterien ausser Acht gelassen,\ndie Gewichtung geändert oder zusätzliche Kriterien beigezogen, die\nnicht bekannt gegeben wurden, oder Kriterien sinnwidrig verwendet,\nhandelt die Vergabebehörde vergaberechtswidrig (Urteil [des\nKantonsgerichts] A1 07 179 vom 18. Januar 2008); Gauch/Stöckli,\nThesen zum neuen Vergaberecht des Bundes, 1999, Rz 11.2; VPB\n64.30 E. 3c). Die Rüge der Beschwerdeführerin ist demzufolge\nbegründet.\n\n4. 4. An diesem Ergebnis ändert auch der Hinweis der\nBauherrschaft nichts, sie habe die Bewertung bei allen Angeboten\ngleich vorgenommen. Der Bauherrschaft hilft in diesem Zusammenhang\nschliesslich auch das Argument nichts, viele Arbeiten entfielen auf den\nUmbau – das bestehende Heim soll erweitert werden -, was\nentsprechend mehr Regiearbeiten verursache. Einmal ist diese Aussage\nfür die Fenster keineswegs zwingend und zum andern hat sie im\nLeistungsverzeichnis den mutmasslichen Regieaufwand selbst\nangegeben. Sie muss sich bei dieser Schätzung behaften lassen. Aber\nselbst wenn dem so wäre, hätte dieser Aufwand nichts mit\nKundendienst/Flexibilität zu tun, sondern beträfe den Auftrag als\nsolchen.\n"}