{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2008-02-08", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-07-191_2008-02-08.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/08bea135d678f7e592e9c189542a6737/file/", "Checksum": "b7042ec0c0595de9e6bf89ec56c362ab"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 07 191"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 08.02.2008 A1 07 191"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 08.02.2008 A1 07 191"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 08.02.2008 A1 07 191"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "42            Öffentliches Beschaffungsrecht   Marché public      KGVS A1 07 191   KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 8. Februar 2008 i.X. AG. c. Stiftung X.   und Kons.   Bewertung der Offerten beim Kriterium \"Kundendienst/Flexibilität\"   − Werden zum Kriterium \"Kundendienst/Flexibilität\" in den Ausschreibungsunterlagen   keine weiteren Angaben gemacht, ist dies so zu handhaben, wie es nach dem   gewöhnlichen Sprachgebrauch im Geschäftsverkehr aufgefasst wird (Art. 31 VöB).   − Die im Rahmen der Offerte angegebenen Regiepreise können nicht für die Bewe   rtung beim Kundendienst beigezogen werden.      Evaluation des offres; critère \"service après-vente/disponibilité\"      − Si les documents d'appel d'offres ne donnent aucune précision au sujet du critère   \"service après-vente/disponibilité\", ce critère doit être compris et appliqué selon le   sens usuel des mots dans la pratique commerciale (art. 31 OMp).   − Les prix de régie indiqués dans le cadre de l'offre ne peuvent servir à l'application du   critère du service après-vente."}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:06:55", "Checksum": "562f692cc39d778132dacffcd421f70e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 08.02.2008 A1 07 191\nRegeste:\n42            Öffentliches Beschaffungsrecht   Marché public      KGVS A1 07 191   KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 8. Februar 2008 i.X. AG. c. Stiftung X.   und Kons.   Bewertung der Offerten beim Kriterium \"Kundendienst/Flexibilität\"   − Werden zum Kriterium \"Kundendienst/Flexibilität\" in den Ausschreibungsunterlagen   keine weiteren Angaben gemacht, ist dies so zu handhaben, wie es nach dem   gewöhnlichen Sprachgebrauch im Geschäftsverkehr aufgefasst wird (Art. 31 VöB).   − Die im Rahmen der Offerte angegebenen Regiepreise können nicht für die Bewe   rtung beim Kundendienst beigezogen werden.      Evaluation des offres; critère \"service après-vente/disponibilité\"      − Si les documents d'appel d'offres ne donnent aucune précision au sujet du critère   \"service après-vente/disponibilité\", ce critère doit être compris et appliqué selon le   sens usuel des mots dans la pratique commerciale (art. 31 OMp).   − Les prix de régie indiqués dans le cadre de l'offre ne peuvent servir à l'application du   critère du service après-vente.\n\n 42\n\nÖffentliches Beschaffungsrecht\nMarché public\nKGVS A1 07 191\nKGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 8. Februar 2008 i.X. AG. c. Stiftung X.\nund Kons.\n\nBewertung der Offerten beim Kriterium \"Kundendienst/Flexibilität\"\n− Werden zum Kriterium \"Kundendienst/Flexibilität\" in den Ausschreibungsunterlagen\nkeine weiteren Angaben gemacht, ist dies so zu handhaben, wie es nach dem\ngewöhnlichen Sprachgebrauch im Geschäftsverkehr aufgefasst wird (Art. 31 VöB).\n− Die im Rahmen der Offerte angegebenen Regiepreise können nicht für die Bewe\nrtung beim Kundendienst beigezogen werden.\n\nEvaluation des offres; critère \"service après-vente/disponibilité\"\n\n− Si les documents d'appel d'offres ne donnent aucune précision au sujet du critère\n\"service après-vente/disponibilité\", ce critère doit être compris et appliqué selon le\nsens usuel des mots dans la pratique commerciale (art. 31 OMp).\n− Les prix de régie indiqués dans le cadre de l'offre ne peuvent servir à l'application du\ncritère du service après-vente.\n43\n\nGekürzter Sachverhalt\n\nDie Stiftung X. vergab die Lieferung und den Einbau von\nFenstern bei der Erweiterung des Alters- und Pflegeheims an Y. Als\nVergabekriterien dienten nach den Ausschreibungsunterlagen der Preis\nmit 70 %, Qualität, Referenzen ähnlicher Bauten, Erfahrung und\nfachliche Kompetenz mit 15 %, Kundendienst/Flexibilität mit 10 % und\nÖkologie/Umwelt mit 5 %. Die an zweiter Stelle der Bewertungstabelle\nliegende Z. AG focht diesen Entscheid mit\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. November 2007 bei der\nöffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts an und rügte u.a.,\ndie Vergabebe hörde habe beim Kriterium Preis zwischen den beiden\nAngeboten eine Differenz von 0.5, hingegen beim Kriterium\nKundendienst/Flexibilität eine solche von 0.7 gewichteten Punkten\nfestgehalten und damit das Kriterium Kundendienst/Flexibilität\nüberbewertet und \"im Sinne lokalen Heimatschutzes ausgewertet\".\nDieses Vorgehen verletze das Transparenz- und\nGleichbehandlungsgebot und sei im Ergebnis willkürlich. Für die Fenster\nfielen nach der Montage keine grossen Unterhaltsarbeiten an, die, so\nweit sie nicht unter die Garantie fielen, eh von Dritten ausgeführt werden\nkönnten, da sie nicht mehr unter den Auftrag fallen würden. Das\nKantonsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 8. Februar 2008\ngut.\n\nErwägungen\n\n(….)\n\n4. Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, sie habe das\npreislich günstigste, da finanziell tiefste Angebot eingereicht. Bei der\ngegebenen Gewichtung verstosse es gegen das Transparenz- und\nGleichbehandlungsgebot, wenn sich eine unterschiedliche Bewertung\nbeim Preis so minim (0.5 gewichtete Punkte), beim Kriterium\nKundendienst/Flexibilität jedoch relativ stark (0.7 gewichtete Punkte)\nauswirke. Zudem sei die Bewertung beim Kriterium\nKundendienst/Flexibilität nicht nachvollziehbar. Die Bauherrschaft beruft\nsich für ihre Bewertung beim Kriterium Kundendienst auf die\nunterschiedl ichen Regiepreise, was die Beschwerdeführerin aber\nkeineswegs gelten lassen will.\n\n4. 1. Die Ausschreibungsunterlagen führen als zweitwichtigstes\nKriterium an dritter Stelle \"Kundendienst/Flexibilität\" an. Da die\nBauherrschaft dazu keine weiteren Erklärungen abgab, ist das Kriterium\nso zu interpretieren, wie es nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch im\nGeschäftsverkehr aufgefasst werden kann. Dabei ist einmal davon aus-\n44\n\n"}