3. 6. Schliesslich ist festzuhalten, dass die entlang der Westgrenze der Parzelle vorgesehene, übererdige und 1.50 m hohe Mauer mit der Zufahrtsrampe keine Einheit bildet, da sie für die Erstellung der Rampe nicht zwingend notwendig ist. Sie bedarf als solche keiner Baubewilligung (Art. 19 Abs. 1 Ziff. 3 lit. d BauV i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. k BZR e contrario) und kann folglich von der Bauherrschaft ohne Weiteres erstellt werden. Sie verletzt auch nicht offensichtlich zivilrechtliche Vorschriften (Art. 152c Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 24. März 1998 [SGS/VS 211.1]).