Dies gilt auch für das parallel zur Nordgrenze der Parzelle verlaufende Garagentor, dem als solches zwar mit Blick auf die nördliche Grundstücksgrenze Fassadenqualität zugesprochen werden könnte, allerdings für die Berechnung der horizontalen Entfernung des hier streitigen Grenzabstands zur Westgrenze der Parzelle ebenfalls ausser Betracht fällt. Weder die Zufahrtsrampe noch das Garagentor verletzen somit im vorliegenden Fall die Grenzabstandsvorschriften. 22