3. 5. Vorliegend ist an sich unstreitig, dass die Einstellhalle als solche unter Art. 22 Abs. 4 BauG fällt und in diesem Sinne an die Grenze gebaut werden darf. Demgegenüber ist streitig, ob Gleiches auch für die Zufahrtsrampe und das Garagentor gilt. Dies ist entgegen der Auffassung des Staatsrats zu verneinen, da Rampe und Tor nicht vom Erdreich überdeckt werden bzw. von aussen sichtbar sein werden. Im Lichte der oben stehenden Rechtsprechung können sie daher nicht unter Art. 22 Abs. 4 BauG subsumiert werden.