nsgerichts] A1 07 60/A1 07 70 vom 28. September 2007 E. 4.2.4) – nicht beeinträchtigen würden. Entsprechend kam das Kantonsgericht zum Ergebnis, ein offenes Schwimmbecken, das zwar vollständig unter dem gewachsenen Terrain geplant, indessen an der Bodenoberfläche sichtbar sei, falle nicht in den Anwendungsbereich von Art. 22 Abs. 4 BauG (Urteil [des Kantonsgerichts] A1 04 174 vom 10. Dezember 2004 E. 2a). Allerdings entschied das Kantonsgericht im Rahmen desselben Entscheids, das besagte untererdige Schwimmbecken habe als solches keinerlei Fassadenqualität, so dass ihm bei der Berechnung der Grenzabstände keine Bedeutung zukomme (E. 2b).