eine Auffassung die sich im Übrigen beispielsweise auch im Baurecht des Kantons Bern wiederfindet (Aldo Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985, Bern 1995, N. 8c zu Art. 12). Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass derart versteckte Werke die mit den Grenzabstandsvorschriften im Zusammenhang stehenden öffentlichen Interessen – zu denken ist in diesem Zusammenhang insbesondere an Interessen der Sicherheit und Wohnqualität (Urteil [des Kanto- 21