3. 3. Das Kantonsgericht hatte in der Vergangenheit Gelegenheit, sich zu Art. 22 Abs. 4 BauG zu äussern. Es entschied, unter diese Bestimmungen würden lediglich Bauten und Anlagen fallen, die vollumfänglich vom Erdreich überdeckt sind bzw. an der Bodenoberfläche nicht sichtbar sind; eine Auffassung die sich im Übrigen beispielsweise auch im Baurecht des Kantons Bern wiederfindet (Aldo Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985, Bern 1995, N. 8c zu Art.