52 Abs. 2 des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde Zermatt (BZR), das am 8. Juni 1997 von der Urversammlung angenommen und am 18. August 1999 vom Staatsrat genehmigt wurde, fest, unterirdische Bauten dürften bis an die Nachbargrenze bzw. bis an die Baulinie gestellt werden. Laut Art. 52 Abs. 1 BZR gelten Bauten dann als unterirdisch, wenn sie den gewachsenen, oder falls dieser tiefer liegt, den neu bearbeiteten Erdboden nicht überragen. In diesem Sinne gehen die kommunalen Vorschriften nicht weiter als die kantonalen Bestimmungen.