3. 2. Nach Art. 21 BauG können kommunale Vorschriften insbesondere hinsichtlich der zu Nachbargrundstücken und andern Gebäuden und Anlagen einzuhaltenden Grenz- und Gebäudeabstände strenger als die Bestimmungen des kantonalen Rechts sein. Die Gemeinde hält unter dem Titel "Bauabstände" im Zusammenhang mit unterirdischen Bauten in Art. 52 Abs. 2 des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde Zermatt (BZR), das am 8. Juni 1997 von der Urversammlung angenommen und am 18. August 1999 vom Staatsrat genehmigt wurde, fest, unterirdische Bauten dürften bis an die Nachbargrenze bzw. bis an die Baulinie gestellt werden.