Im Glossar zur Bauverordnung vom 2. Oktober 1996 (BauV; SGS/VS 705.100) wird unter anderem ausdrücklich auf diesen Art. 22 Abs. 4 BauG Bezug genommen und festgehalten, als unterirdische Baute gelte diejenige, die vollständig unter dem gewachsenem Terrain zu stehen komme.