Erwägungen (….) 3. 1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Baugesetzes vom 8. Februar 1996 (BauG; SGS/VS 705.1) ist der Grenzabstand die kürzeste horizontale Entfernung zwischen der Grundstückgrenze und der Fassade. Der Grenzabstand beträgt als Grundregel nach Massgabe von Art. 22 Abs. 1 BauG ein Drittel der Fassadenhöhe, mindestens aber drei Meter von jedem Punkt der Fassade. Im Sinne einer Ausnahmeregelung dürfen Bauten und Anlagen, die vollständig unter das gewachsene Terrain zu stehen kommen, unter Vorbehalt des Strassengesetzes an die Grenze gebaut werden (Art. 22 Abs. 4 BauG). Im Glossar zur Bauverordnung vom 2. Oktober 1996 (BauV;