Die Rampe samt Stützmauer und das Garagentor seien unterirdische Bauten, die als solche bis an die Parzellengrenze erstellt werden könnten. Die am 4. Oktober 2007 bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Nachbarn X. wies dieses am 18. Januar 2008 ab. 20