Sie brachten neben anderem vor, die Zufahrt werde tiefer als 1.50 m ins gewachsene Terrain "abgeteuft" und führe zu einem ganzen Stockwerk unter dem gewachsenen Terrain. Damit gelte die Zufahrt als Gebäudeteil und bedürfe eines Grenzabstands von 3 m. Dasselbe gelte für das Garagentor, das rechtwinklig von der Mauer geplant sei; auch hier sei ein Grenzabstand von 3 m unerlässlich. Der Staatsrat wies die Beschwerden am 29. August 2007 ab. Er sah die Grenzabstandsbestimmungen nicht als verletzt an. Die Rampe samt Stützmauer und das Garagentor seien unterirdische Bauten, die als solche bis an die Parzellengrenze erstellt werden könnten.