{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2008-01-18", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-07-165_2008-01-18.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/4c7383b5915853144ea806f9f62f8900/file/", "Checksum": "c1daed7fff101cb92bdb59ecc4fcb9c0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 07 165"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 18.01.2008 A1 07 165"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 18.01.2008 A1 07 165"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 18.01.2008 A1 07 165"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "19  Bauwesen      KGVS A1 07 165   KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 18. Januar 2008 i.S. X. c.   Gemeinde Y. und Kons.   Baurechtlicher Grenzabstand   − Eine Rampe, die auf der ganzen Länge unterhalb des gewachsenen   Terrains verläuft und zu einer untergeschossigen Lagerhalle führt, muss   keinen baurechtlichen Grenzabstand einhalten (Art. 10 Abs. 1, 21, 22 Abs. 1   und 4 BauG.   − Dasselbe gilt für den Grenzabstand der entlang der Rampe verlaufenden,   nicht mehr als 1.50 m hohe Grenzmauer (Art. 19 Abs. 1 Ziff. 3 lit. d BauV).      Distance à la limite      − Une rampe construite, sur toute sa longueur, à un niveau inférieur à celui du   terrain naturel et mène à une dépôt souterrain n'est pas assujettie aux règles   sur la distance à la limite (art. 10 al. 1, 21, 22 al. 1 et 4 LC).   − Il en va de même pour un mur d'une hauteur de 1 m 50 au plus construit en   limite de propriété le long de cette rampe (art. 19 al. 1 ch. 3 lit. d OC).   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Distance à la limite      − Une rampe construite, sur toute sa longueur, à un niveau inférieur à celui du   terrain naturel et mène à une dépôt souterrain n'est pas assujettie aux règles   sur la distance à la limite (art. 10 al. 1, 21, 22 al. 1 et 4 LC).   − Il en va de même pour un mur d'une hauteur de 1 m 50 au plus construit en   limite de propriété le long de cette rampe (art. 19 al. 1 ch. 3 lit. d OC).   Gekürzter Sachverhalt\n\n 3. 3. Das Kantonsgericht hatte in der Vergangenheit Gelegenheit,\nsich zu Art. 22 Abs. 4 BauG zu äussern. Es entschied, unter diese\nBestimmungen würden lediglich Bauten und Anlagen fallen, die\nvollumfänglich vom Erdreich überdeckt sind bzw. an der\nBodenoberfläche nicht sichtbar sind; eine Auffassung die sich im\nÜbrigen beispielsweise auch im Baurecht des Kantons Bern\nwiederfindet (Aldo Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons\nBern vom 9. Juni 1985, Bern 1995, N. 8c zu Art. 12). Der Gesetzgeber\ngehe davon aus, dass derart versteckte Werke die mit den\nGrenzabstandsvorschriften im Zusammenhang stehenden öffentlichen\nInteressen – zu denken ist in diesem Zusammenhang insbesondere an\nInteressen der Sicherheit und Wohnqualität (Urteil [des Kanto-\n21\n\nnsgerichts] A1 07 60/A1 07 70 vom 28. September 2007 E. 4.2.4) –\nnicht beeinträchtigen würden. Entsprechend kam das Kantonsgericht\nzum Ergebnis, ein offenes Schwimmbecken, das zwar vollständig unter\ndem gewachsenen Terrain geplant, indessen an der Bodenoberfläche\nsichtbar sei, falle nicht in den Anwendungsbereich von Art. 22 Abs. 4\nBauG (Urteil [des Kantonsgerichts] A1 04 174 vom 10. Dezember 2004\nE. 2a). Allerdings entschied das Kantonsgericht im Rahmen desselben\nEntscheids, das besagte untererdige Schwimmbecken habe als solches\nkeinerlei Fassadenqualität, so dass ihm bei der Berechnung der\nGrenzabstände keine Bedeutung zukomme (E. 2b).\n\n3. 4. Im vorliegenden Fall ist eine Zufahrtsrampe mit\nentsprechenden seitlichen Stützmauern von der nordwestlichen\nParzellenecke entlang der westlichen Grundstücksgrenze in einer Breite\nvon 2.60 m und einer Länge von rund 8.60 m vom gewachsenen Terrain\naus hinunter in die Lagerhalle im Kellergeschoss vorgesehen. Eingangs\nder Lagerhalle soll die Zufahrtsrampe durch ein Garagentor\nabgeschlossen werden, das parallel zur Nordgrenze verläuft. Sowohl die\nZufahrt als auch das Garagentor sollen frei liegen, während die\nLagerhalle an sich vollumfänglich vom Erdreich überdeckt und von\naussen nicht sichtbar sein wird. Über dem gewachsenen Terrain soll auf\nder Westgrenze der Bauparzelle entlang der Zufahrt eine Mauer in der\nHöhe von 1.50 m erstellt werden.\n\n3. 5. Vorliegend ist an sich unstreitig, dass die Einstellhalle als\nsolche unter Art. 22 Abs. 4 BauG fällt und in diesem Sinne an die\nGrenze gebaut werden darf. Demgegenüber ist streitig, ob Gleiches\nauch für die Zufahrtsrampe und das Garagentor gilt. Dies ist entgegen\nder Auffassung des Staatsrats zu verneinen, da Rampe und Tor nicht\nvom Erdreich überdeckt werden bzw. von aussen sichtbar sein werden.\nIm Lichte der oben stehenden Rechtsprechung können sie daher nicht\nunter Art. 22 Abs. 4 BauG subsumiert werden. Indessen weisen die\nRampe und die dazugehörigen, unter dem gewachsenen Terrain\nliegenden Stützmauern ebenso wenig wie das erwähnte\nSchwimmbecken eine Fassade auf, so dass sie für die Berechnung des\nGrenzabstands ausser Acht fallen. Dies gilt auch für das parallel zur\nNordgrenze der Parzelle verlaufende Garagentor, dem als solches zwar\nmit Blick auf die nördliche Grundstücksgrenze Fassadenqualität\nzugesprochen werden könnte, allerdings für die Berechnung der\nhorizontalen Entfernung des hier streitigen Grenzabstands zur\nWestgrenze der Parzelle ebenfalls ausser Betracht fällt. Weder die\nZufahrtsrampe noch das Garagentor verletzen somit im vorliegenden\nFall die Grenzabstandsvorschriften.\n22\n\n3. 6. Schliesslich ist festzuhalten, dass die entlang der\nWestgrenze der Parzelle vorgesehene, übererdige und 1.50 m hohe\nMauer mit der Zufahrtsrampe keine Einheit bildet, da sie für die\nErstellung der Rampe nicht zwingend notwendig ist. Sie bedarf als\nsolche keiner Baubewilligung (Art. 19 Abs. 1 Ziff. 3 lit. d BauV i.V.m. Art.\n37 Abs. 1 lit. k BZR e contrario) und kann folglich von der Bauherrschaft\nohne Weiteres erstellt werden. Sie verletzt auch nicht offensichtlich\nzivilrechtliche Vorschriften (Art. 152c Abs. 2 des Einführungsgesetzes\nzum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 24. März 1998 [SGS/VS\n211.1]). Die Beschwerde erweist sich folglich auch in dieser Hinsicht als\nunbegründet.\n"}