berühren (E. 1c), auch solche betreffend die Standfestigkeit des zu erstellenden Gebäudes (E. 3a); als Grunddienstbarkeitsberechtigter kann er nicht rügen, Art. 31 Abs. 2 BauV sei verletzt, weil seine Unterschrift auf dem Situationsplan fehle (E. 3b). – Die Bestimmungen über die Ausnützungsziffer sind nicht anwendbar bei Grenzabständen (E. 4a-b) und auch nicht bei Erdaufschüttungen, bei denen es sich um blosse Umgebungsarbeiten handelt (E. 4c). – Abweisung der Rüge der Verletzung von Bestimmungen über die Bauästhetik (E. 5). – Bestimmungen betreffend Energieverbrauch sind bei der Erteilung der Baubewilligung anzuwenden und dürfen nicht auf eine spätere