Wollte die Baubewilligungsbehörde im Baubewilligungsverfahren diese Fragen beantworten, müsste sie sich über subtile privatrechtliche Fragen äussern, was aber gerade nicht Aufgabe des öffentlichrechtlichen Bewilligungsverfahrens ist (vgl. oben E. 5.4.2.) Sollten die Baugesuchsgegner die Meinung vertreten, ihre Verträge dienten als Rechtsgrund, um eine Baute auf dem Restgrundstück zu verhindern, so bleibt ihnen der zivilrechtliche Weg offen. Dasselbe gilt für die zivilrechtlichen Konsequenzen, die eine Änderung der ursprünglich vorgesehenen Ausgestaltung des Hauses A. auf den Stockwerkeigentumsbegründungsakt haben könnten.