5.6 Man kann sich fragen, ob diese Zustimmung auch für das geänderte Bauprojekt gilt. Zwar spricht die nunmehr vorgesehene kleinere Bauhöhe eher für eine weniger starke Beeinträchtigung der Nachbarn ; indessen sind sie beispielsweise vom nicht mehr geplanten Zivilschutzraum und den veränderten Massen unter Umständen unmittelbar betroffen. In jedem Fall steht fest (vgl. oben E. 4.1), dass die im Jahre 1992 bewilligten und dem Stockwerkeigentumsbegründungsakt zu Grunde liegenden Pläne nicht unerheblich von jenen des hier streitigen Baugesuchs abweichen.