Dies geht unter anderem auch aus Beleg Nr. 6, Situationsplan MFH, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der privaten Beschwerdeführer vom 25. Juli 2007 hervor, auf dem die Häuser A. und B. eingezeichnet sind. Folglich ist ihre grundsätzliche Zustimmung zum Bau des Hauses « A.» als gegeben zu betrachten.