Damit steht fest, dass die Stockwerkeigentümer, die ihren Eigentumsanteil nach der Begründung und der Eintragung des Stockwerkeigentumsbegründungsakts erworben haben, sich nicht auf den Standpunkt stellen können, sie hätten keine Kenntnis von den erwähnten Einträgen und Anmerkungen gehabt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Eigentümer von den Plänen gewusst und sich mit Abschluss des Kaufvertrags mit dem Bau des zweiten Hauses A. einverstanden erklärt haben. Dies geht unter anderem auch aus Beleg Nr. 6, Situationsplan MFH, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der privaten Beschwerdeführer vom 25. Juli 2007 hervor, auf dem die Häuser A. und B. eingezeichnet sind.