Diese unwiderlegbare Vermutung der Kenntnis des Grundbuchinhalts erstreckt sich sowohl auf die Eintragungen im engeren Sinn als auch auf die Vor- und Anmerkungen (B. Trauffer in: ZGB, Handkommentar, Zürich 2006, N. 9 zu Art. 970 ZGB). Damit steht fest, dass die Stockwerkeigentümer, die ihren Eigentumsanteil nach der Begründung und der Eintragung des Stockwerkeigentumsbegründungsakts erworben haben, sich nicht auf den Standpunkt stellen können, sie hätten keine Kenntnis von den erwähnten Einträgen und Anmerkungen gehabt.