SR 210) ist die Einwendung ausgeschlossen, dass jemand einen Grundbucheintragung nicht gekannt hat. Es wird also von Gesetzes wegen unwiderlegbar vermutet (fingiert), der Eintrag sei bekannt (J. Schmid/B. Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, Zürich/Basel/Genf 2003, S. 125 N. 597). Diese unwiderlegbare Vermutung der Kenntnis des Grundbuchinhalts erstreckt sich sowohl auf die Eintragungen im engeren Sinn als auch auf die Vor- und Anmerkungen (B. Trauffer in: ZGB, Handkommentar, Zürich 2006, N. 9 zu Art.